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1.2.2.3 Handelsbrauch und Handelsklauseln
ОглавлениеWeit mehr als im allgemeinen bürgerlichen Recht haben sich im Handelsrecht Gebräuche und Verkehrssitten entwickelt, die bei der Geschäftstätigkeit unter Kaufleuten allgemein Beachtung finden und auch bei gerichtlichen Entscheidungen berücksichtigt werden (§ 346 HGB).
Während im allgemeinen Rechtsverkehr durch Schweigen regelmäßig keine Rechtsfolgen ausgelöst werden, gibt es unter Kaufleuten die Regel, dass Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben, das den Inhalt eines vorausgegangenen Vertragsschlusses zusammenfasst, als Zustimmung zum fixierten Inhalt des Bestätigungsschreibens gilt. Der Empfänger des kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss also ausdrücklich und unverzüglich widersprechen, wenn er den mitgeteilten Vertragsinhalt nicht gelten lassen will (vgl. Einzelheiten in Kapitel 4.3.3.4).
Eine Besonderheit des Handelsverkehrs ist auch die Verwendung bestimmter international anerkannter Abkürzungen (Handelsklauseln, sog. Incoterms), die spezifische Bedeutungen haben, z. B. „fob“ (free on board: Lieferant trägt Transportkosten bis an Bord) oder „cif“ (cost, insurance, freight: Verkäufer zahlt die Kosten der Fracht und der Seeversicherung bis zum Bestimmungshafen).