Читать книгу Privat- und Prozessrecht - Peter Förschler - Страница 25
1.2.3 Nebengesetze zum BGB, Auslagerung und Integration
ОглавлениеEine eigene Entwicklung hat auch das Arbeitsrecht genommen, indem über die im BGB enthaltene Grundregelung des Dienstvertrags hinaus (§§ 611 ff. BGB) in entsprechenden besonderen Gesetzen ein umfassender rechtlicher Sozialschutz verwirklicht worden ist (KSchG, JugendarbeitsschutzG, BundesurlaubsG usw.).
Breiten Raum nimmt innerhalb des BGB der Verbraucherschutz ein. Ursprünglich in eigenen Gesetzen geregelte Aspekte des Umgangs mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) oder der Widerrufsmöglichkeit bei besonderen Vertriebsformen wie Fernabsatzgeschäften (FernabsG) oder bei Verbraucherkreditverträgen (VerbrKrG) wurden im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung zum 1.1.2002 in das BGB integriert. Darüber hinaus enthalten die §§ 13 und 14 BGB wichtige Bestimmungen zu den Begriffen „Verbraucher“ und „Unternehmer“.
Da die immer differenzierter werdenden verbraucherrechtlichen Regelungen den Rahmen des BGB sprengen würden, geht der Gesetzgeber neuerdings dazu über, die Einzelheiten der Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen und Finanzdienstleistungen in die Art. 246 bis 248 des Einführungsgesetzes zum BGB nebst umfangreichen Anlagen (EGBGB) auszulagern, was deren praktische Handhabbarkeit jedoch nicht gerade erhöht.
Aber auch anderweitig außerhalb des BGB finden sich Verbraucher schützende Regelungen, etwa über die Produkthaftung für Schäden aus fehlerhaften Produkten (ProdHaftG) oder über die Möglichkeit, Unternehmen Verbraucherrechtsverstöße im Wege der Unterlassungsklage verbieten lassen zu können (UKlaG). Diskriminierungen vor allem im Bereich des Arbeitsrechts und des Mietrechts sanktioniert der Gesetzgeber im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das bedeutsame Recht des Wohnungseigentums („Eigentumswohnung“), welches unter engen Voraussetzungen vom allgemeinen Sachenrecht abweichende Eigentumsrechte ermöglicht, findet sich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Erbbaurechte, die im Wohnungsbau wieder attraktiv geworden sind, werden nach den Vorschriften des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG) begründet.