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2.1.2.4 Abgrenzung: Personengesellschaften

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Keine juristischen Personen sind die die sog. Personengesellschaften. Zwar sind auch sie durch die Rechtsprechung als rechtsfähig anerkannt worden, sie weisen jedoch aufgrund der starken personenrechtlichen Beziehungen ihrer Gesellschafter einen grundsätzlich anderen Charakter als eine juristische Person auf.


Offene Handelsgesellschaft (OHG): Die Offene Handelsgesellschaft kann zum Zwecke des Betriebs eines kaufmännischen Handelsgewerbes i. S. der §§ 105, 1 HGB gegründet werden, was eine gewisse Größe des Unternehmens und Komplexität der Geschäftsvorgänge voraussetzt. Im Unterschied zu juristischen Personen haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch die Gesellschafter der OHG unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen.

Kommanditgesellschaft (KG): Die KG ist eine Abwandlung der OHG insoweit, als bei ihr die unbegrenzte persönliche Haftung auf nur einen Gesellschafter, den Komplementär, beschränkt werden kann, während die anderen Gesellschafter, die Kommanditisten, nur mit ihrer betragsmäßig fixierten Gesellschaftseinlage haften.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft): Während die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG als Zweck den Betrieb eines Handelsgewerbes voraussetzen, ist die GbR die richtige Organisationsform für alle anderen erlaubten Zwecke. Im Wirtschaftsleben kommt sie vornehmlich als Zusammenschluss von mehreren Freiberuflern zu einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis, von Handwerkern zum gemeinschaftlichen Betrieb eines Kleingewerbes oder als Rechtsanwaltssozietät vor. Sie ist der OHG und der KG rechtlich weitgehend gleichgestellt.

Nichtrechtsfähiger Verein: Eine besondere rechtliche Behandlung hat im BGB der nichtrechtsfähige Verein erfahren. Er ist ebenfalls keine juristische Person, sondern soll nach der Bestimmung des § 54 BGB als bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (GbR) behandelt werden, und den „Vorstand“ soll eine persönliche Haftung treffen, wenn er für den Verein handelt. Das bedeutet zugleich, dass das Vereinsvermögen den Mitgliedern gemeinschaftlich zusteht, diese aber auch für die rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner persönlich haften sollen.

Diese unglückliche gesetzliche Regelung sollte nach der Absicht des damaligen Gesetzgebers die Gründung derartiger Vereine, die nicht in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen werden wollten, möglichst verhindern. Gleichwohl gibt es unzählige solcher nichtrechtsfähiger Vereine nicht nur als Kegelklubs, Stammtischrunden oder sonstige Zusammenschlüsse zur Freizeitgestaltung. Vielmehr sind auch Gewerkschaften oder Studentenverbindungen als nichtrechtsfähige Vereine eingerichtet.

Durch die ohne Weiteres angenommene Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands auf das Vereinsvermögen werden bei Rechtsgeschäften die Mitglieder dann doch nur hinsichtlich ihres Anteils am Vereinsvermögen verpflichtet. Allerdings verbleibt es bei der persönlichen Haftung des für den nichtrechtsfähigen Verein Handelnden, falls nicht auch dieser im einzelnen Vertrag durch ausdrückliche Absprache mit dem jeweiligen Vertragspartner seine Haftung ebenfalls auf das Vereinsvermögen beschränkt. Im Prozess kann der nichtrechtsfähige Verein als solcher verklagt werden (§ 50 Abs. 2 ZPO). Als Kläger müssen jedoch in einem Aktivprozess gegebenenfalls alle Mitglieder auftreten.

Wegen Einzelheiten zu juristischen Personen und Personengesellschaften vgl. Kapitel 12Rechtsfragen der Unternehmensorganisation“.

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