Читать книгу Privat- und Prozessrecht - Peter Förschler - Страница 27
2.Personen und deren rechtliche Fähigkeiten 2.1 Personen im Recht
ОглавлениеPersonen sind die ausschließlichen Bezugssubjekte für Rechtsverhältnisse des bürgerlichen Rechts. Man nennt sie auch Rechtssubjekte. Die Rechtsordnung ist für Personen geschaffen.
Nur Personen können Träger von Rechten und Pflichten sein, also „Eigentümer“ von Sachen, „Inhaber“ von Forderungen oder „Schuldner“ einer Geldzahlung sein oder als „Erbe“ eines Verstorbenen infrage kommen. Diese Fähigkeiten hat weder ein Tier noch ein Gegenstand (Rechtsobjekte).
Testament eines Junggesellen: „Je ein Drittel meines Vermögens sollen meine Freundin Jacqueline, unser Gesangsverein ‚Frohes Lied e.V.‘ und mein Hund Bello erben.“ Wirksam ist das Testament nur bezüglich Jacqueline (natürliche Person) und bezüglich des Gesangvereins (juristische Person). Keine Person ist der Hund Bello; insoweit ist die Erbeinsetzung unwirksam.
In der Rechtsordnung wird grundsätzlich zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen unterschieden.