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2.1.2.3 Rechtsformen juristischer Personen

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Eingetragener Verein (e.V.): Die Mehrzahl der Zusammenschlüsse von Personen zu einem Verein erfolgt nicht zum Zweck eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, sondern zu gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Zwecken.

Solche Idealvereine (e.V.) entstehen, wenn mindestens sieben Mitglieder vorhanden sind, die Satzung verschiedene Sollinhalte aufweist und eine Eintragung ins Vereinsregister erfolgt (§§ 21, 56, 57 BGB).

Wirtschaftlicher Verein (e.V.): Daneben gibt es auch Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sog. wirtschaftlicher Verein (§ 22 BGB). Denkbar ist das etwa bei einer Taxizentrale e.V..

Aktiengesellschaft (AG): Sie wäre eher als „Aktienverein“ zu kennzeichnen, weil ihre Struktur dem Bild des Vereins gleicht. Durch Ausgabe vieler Mitgliedschaftsanteile (= Aktien) bietet die Aktiengesellschaft die Möglichkeit, große Kapitalmengen anzusammeln, die einzelne Personen regelmäßig nicht aufzubringen vermögen (§§ 1 ff. AktG). Dadurch können wirtschaftliche Aufgaben von gewaltigen Ausmaßen in Angriff genommen werden (Bau von Elektrizitätswerken, Schiffbarmachung von Flüssen, Aufbau großer Industrieunternehmen).

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Die Rechtsform der GmbH (§§ 1 ff. GmbHG) bietet die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf die von vornherein als finanzielle Ausstattung dieser juristischen Person vorgesehenen Kapitalbeträge (sog. Gesellschaftsanteile), ohne dass die Gesellschafter bei wirtschaftlichem Misserfolg der Gesellschaft Nachzahlungen zu leisten oder ihr privates Vermögen zur Verfügung zu stellen hätten. Andererseits wirkt sich der wirtschaftliche Erfolg der GmbH zugunsten der Gesellschafter durch Wertsteigerung ihrer Gesellschafteranteile aus. Die GmbH wird deshalb auch bevorzugt, wenn ein handwerkliches Unternehmen als juristische Person betrieben werden soll.

Genossenschaft (eG): Sie ist eine Einrichtung zur Förderung der Wirtschaftstätigkeit ihrer Mitglieder (§§ 1 ff. GenG). Hauptsächliche Formen sind Einkaufsgenossenschaften für Landwirte oder Handwerker, Absatzgenossenschaften für landwirtschaftliche Produkte, Wohnbaugenossenschaften zur Beschaffung von Eigenheimen, Volksbanken und Raiffeisenkassen für günstige Kredite.

Stiftung: Eine besondere Form der juristischen Person ist die Stiftung (§§ 80 bis 88 BGB). Es handelt sich um eine mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete Einrichtung, für die ein Stifter Vermögen bereitstellt und einen mit diesem Vermögen zu fördernden Zweck bestimmt. Die Stiftung muss staatlich genehmigt werden. Sie kommt als Familienstiftung, kirchliche Stiftung oder für einen engeren örtlich begrenzten Bezirk als kommunale Stiftung vor. Sie hat eine Verfassung (Satzung), in der der Zweck festgestellt, ein Vorstand bestimmt und die Begünstigten angegeben sind.

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