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2.2 Die Rechtsfähigkeit

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Natürliche und juristische Personen sind rechtsfähig, d. h., sie können Träger von Rechten und Pflichten sein, also Eigentümer von beweglichen Sachen und Grundstücken, Gläubiger von Forderungen, Schuldner von Zahlungsverpflichtungen.

Die Fähigkeit, Kläger/Beklagter im Zivilprozess zu sein, nennt man Parteifähigkeit – § 50 ZPO.

Privat- und Prozessrecht

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