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2.1.3.2 Kaufleute

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Bei den gewerblich handelnden Unternehmern kann zusätzlich zur Unternehmereigenschaft nach § 13 BGB auch noch die Kaufmannseigenschaft nach §§ 1 ff. HGB vorliegen. Dabei gilt der Grundsatz: „Jeder Kaufmann ist Unternehmer, aber nicht jeder Unternehmer ist auch Kaufmann.“


Neben dem Istkaufmann unterscheidet man vor allem den Kannkaufmann und den Formkaufmann:


> Istkaufmann: Nach § 1 Abs. 1 HGB ist – unabhängig von der Handelsregistereintragung – zwingend Kaufmann, „wer ein Handelsgewerbe betreibt“. Demnach müssen für die Kaufmannseigenschaft drei Voraussetzungen vorliegen: Die Tätigkeit muss als „Gewerbe“ anzusehen sein, das unter bestimmten Voraussetzungen als „Handels“-Gewerbe zu qualifizieren ist. Kaufmann ist nur derjenige, der dieses Handelsgewerbe im eigenen Namen auf eigene Rechnung „betreibt“.

Kein Gewerbe haben die sog. „freien Berufe“ (Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt, Künstler), jedoch sonst im Grundsatz alle Gewerbetreibenden.

Ausgeschieden werden mangels „Handelsgewerbes“ auch solche Gewerbetreibenden, die wegen einfacher Geschäftsstruktur, unkomplizierter Geschäftsvorgänge oder geringen Geschäftsumfangs (unter ca. 250.000,– € Jahresumsatz) keine kaufmännische Unternehmensorganisation benötigen (§ 1 Abs. 2 HGB: „es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“).


> Kannkaufmann: Diese Kleingewerbetreibenden können sich jedoch freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und erlangen dadurch ebenfalls die Kaufmannseigenschaft (§ 2 HGB: „Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe …, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist.“).


> Formkaufmann: Schließlich gelten darüber hinaus Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH, AG, eG) stets als Kaufleute (§ 6 HGB).


Kaufleute treten im Geschäftsverkehr unter einer Firma (§ 17 HGB) auf. Für sie ist die Eintragung in das bei den Amtsgerichten geführte Handelsregister vorgeschrieben (§ 29 HGB), um wesentliche Geschäftsangaben für jedermann erkennbar zu machen (§ 19 HGB). Wegen Einzelheiten zu Kaufleuten vgl. Kapitel 12.2.

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