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Nürnberger Gesetze

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Der Stärkere hat zu herrschen und sich nicht mit dem Schwächeren zu verschmelzen, um die eigene Größe zu opfern. Nur der geborene Schwächling kann dies als grausam empfinden, dafür aber ist er auch nur ein schwacher und beschränkter Mensch; denn würde dieses Gesetz nicht herrschen, wäre ja jede vorstellbare Höherentwicklung aller organischen Lebewesen undenkbar. Die Folge dieses in der Natur allgemein gültigen Triebes zur Rassenreinheit ist nicht nur die scharfe Abgrenzung der einzelnen Rassen nach außen, sondern auch ihre gleichmäßige Wesensart in sich selbst. Der Fuchs ist immer ein Fuchs, die Gans eine Gans …

Adolf Hitler: Mein Kampf. 656. – 660. Auflage. München 1941, S. 312, 11. Kapitel „Volk und Rasse“.

(sämtliche Ausgaben bis 1941: 7.800.000 Exemplare)

Am 15. September 1935 hatte der Reichstag auf dem Nürnberger Parteitag das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre beschlossen, mit dem eine Geschlechtsgemeinschaft zwischen Juden und Deutschen verboten wurde. Da die Versuche, die jüdische Rasse naturwissenschaftlich zu definieren oder äußerlich zu identifizieren, gescheitert waren, griffen die NS-Ideologie und die Gesetzgebung auf die Religionszugehörigkeit des Betroffenen oder seiner Ahnen als entscheidenden Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der Rasse zurück. Ein Konfessionswechsel änderte an der Zugehörigkeit zu diesen Gruppen nichts.

Während das einen Monat zuvor beschlossene Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre der Ideologie der Rassenhygiene folgte, regelte das am 18. Oktober 1935 beschlossene Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des Deutschen Volkes nach eugenischen Maßstäben die somatische und psychische Qualität von deutschen Staatsangehörigen, die für eine gesunde Nachkommenschaft verantwortlich gemacht werden.

In § 1 (1) heißt es: Eine Ehe darf nicht geschlossen werden: a) wenn einer der Verlobten an einer mit Ansteckungsgefahr verbundenen Krankheit leidet, die eine erhebliche Schädigung der Gesundheit des anderen Teiles oder der Nachkommenschaft befürchten lässt; b) wenn einer der Verlobten entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht; c) wenn einer der Verlobten, ohne entmündigt zu sein, an einer geistigen Störung leidet, die die Ehe für die Volksgemeinschaft unerwünscht erscheinen lässt; d) wenn einer der Verlobten an einer Erbkrankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses leidet. (2) Die Bestimmung des Abs. 1 Buchst. d. steht der Eheschließung nicht entgegen, wenn der andere Verlobte unfruchtbar ist. § 2 Vor der Eheschließung haben die Verlobten durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes (Ehetauglichkeitszeugnis) nachzuweisen, dass ein Ehehindernis nach § 1 nicht vorliegt.

Die beiden in Nürnberg abgefassten Gesetze werden deshalb auch Nürnberger Gesetze genannt. Was Vertreter der Eugenik und Rassenhygiene seit Jahrzehnten zuvor propagierten, setzten nun die Machthaber des Dritten Reiches mit Unterstützung der Ärzteschaft und Justiz in die Praxis um.

In einem Ahnenpass hatten nun deutsche Bürgerinnen und Bürger einen Nachweis über ihre arische Abstammung zu führen. Im Abschnitt Der Rassengrundsatz heißt es, dass es oberste Pflicht eines Volkes sei, seine Rasse, sein Blut von fremden Einflüssen reinzuhalten und die im Volkskörper eingedrungenen fremden Blutseinschläge wieder auszumerzen. Diese im nationalsozialistischen Denken verwurzelte Auffassung gründet sich auf die (pseudo-)wissenschaftliche Erkenntnis der Erblehre und Rassenforschung. Als fremd galt hier vor allem das Blut der auch im europäischen Siedlungsraum lebenden Juden und Zigeuner, das der asiatischen und afrikanischen Rassen und der Ureinwohner Australiens und Amerikas (Indianer). Obwohl eine Zufallsverbindung von Partnern unterschiedlicher Herkunft genetisch und biologisch sinnvoller erscheint, sollte nun nur noch reinrassig geheiratet werden.

Der Erlass des deutschen Reichsinnenministers vom 6. Februar 1936 forderte, eine erbbiologische Bestandsaufnahme in den Heil- und Pflegeanstalten durchzuführen.

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