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2. Verjährung

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Tipp

Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig, § 10 Abs. 1 S. 2 RVG.

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Hier werden leider in der Praxis vielfach Fehler bei der Berechnung der Verjährungsfrist gemacht. Der Lauf der Verjährungsfrist hängt nicht von der Übersendung der Vergütungsrechnung an den Mandanten ab, sondern vielmehr von der Fälligkeit (die in § 8 RVG geregelt ist, vgl. Rn. 164 ff. in diesem Kapitel). Im Zweifel kann es daher zu einer Verjährung der anwaltlichen Gebührenansprüche kommen.

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Beispiel Verjährung anwaltlicher Gebührenansprüche

Im Dezember 2014 erledigt sich eine Angelegenheit in erster Instanz. Das Urteil wird rechtskräftig. Der Rechtsanwalt übermittelt im Januar 2015 seine Kostenrechnung für die erste Instanz. Die Verjährung der Kosten beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche fällig geworden sind. Fällig geworden sind die Ansprüche nach § 8 RVG durch Beendigung des Rechtszuges im Dezember 2014; die Verjährung beginnt zu laufen am 31.12.2014. Die anwaltlichen Gebührenansprüche sind daher zum 31.12.2017 verjährt. Berechnet der Rechtsanwalt – fälschlich – die Verjährungsfrist erst ab dem Ende des Jahres der Kostenberechnung, so rechnet er falsch vom 31.12.2015 bis zum 31.12.2018.

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Zu beachten ist, dass jedoch auch verjährte Ansprüche noch gerichtlich geltend gemacht werden können. Erhebt die Gegenseite allerdings die Einrede der Verjährung, ist eine Durchsetzung der Ansprüche nicht mehr möglich.

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Der BGH hat entschieden, dass eine Klage auf Zahlung der Vergütung die Verjährung des Vergütungsanspruchs auch dann hemmt, wenn der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber noch keine Berechnung der Vergütung nach § 10 RVG mitgeteilt hat. Sofern die Mitteilung der Berechnung bis zur letzten mündlichen Verhandlung nachgeholt wird, wird die Vergütungsforderung damit einforderbar.[11] Vgl. ergänzend auch Rn. 276.

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Tipp

Vorlage einer vom Anwalt unterschriebenen Vergütungsrechnung im Honorarprozess gegen den Auftraggeber, sobald eine korrekte Rechnungstellung, die den Anforderungen an § 10 RVG genügt berechtigt verneint wird.

3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen GebührenrechtsVIII. Voraussetzungen und Inhalt der Vergütungsrechnung, § 10 RVG › 3. Inhalt

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