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1. Eine oder mehrere Angelegenheiten?

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Grundsätzlich ist der erteilte Auftrag dafür entscheidend, welche Gebühren anfallen (z.B. Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG oder vorzeitige Beendigung bei Klageauftrag Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG). Die Frage nach dem erteilten Auftrag ist daher für die Inansatzbringung der richtigen Gebühr maßgeblich. Notwendig ist darüber hinaus die Unterscheidung zwischen Angelegenheit und Gegenstand sowie zwischen einer und mehreren Angelegenheiten, um eine korrekte Abrechnung vornehmen zu können. Die Definition bereitet in der Praxis manchmal Schwierigkeiten, vgl. auch Rn. 342 ff. in diesem Kapitel.

3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen GebührenrechtsIX. Dieselbe, besondere und verschiedene Angelegenheiten › 2. Angelegenheit und Gegenstand

Rechtsanwaltsvergütung

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