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3. Voraussetzungen für den Anfall einer Erhöhung
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Damit die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG entstehen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• | Auftraggebermehrheit, |
• | Tätigkeit des Anwalts in derselben Angelegenheit,[2] |
• | Tätigkeit des Anwalts über denselben Gegenstand – dies jedoch nur bei Wertgebühren, nicht also z.B. bei Festgebühren (Beratungshilfe) |
• | gleichzeitige Tätigkeit. |