Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 194
c) Derselbe Gegenstand
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Bei Wertgebühren muss die Tätigkeit des Anwalts denselben Gegenstand betreffen. „Derselbe Gegenstand“ im gebührenrechtlichen Sinne liegt vor, wenn sich die Tätigkeit aufgrund des Auftrages auf dasselbe Recht bzw. Rechtsverhältnis bezieht.[3] Zu beachten ist jedoch, dass eine Angelegenheit zugleich auch mehrere Gegenstände umfassen kann, so dass eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG ausscheidet. Nach § 22 Abs. 1 RVG werden die Werte in diesem Fall addiert,[4] was letztendlich aber auch zu einem höheren Gebühreneinkommen führt.
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Beispiel Mehrere Gegenstände bei Ehegatten- und Kindesunterhalt – Wertgebühren
Rechtsanwalt R wird von der Mandantin M beauftragt, Ehegatten- und Kindesunterhalt einzuklagen.
Die Verfahrensgebühr wird hier nicht um weitere 0,3 erhöht, obwohl der Anwalt zwei natürliche Personen in Auftraggebermehrheit vertritt.
Da Ehegatten- und Kindesunterhalt aufgrund verschiedener materiell-rechtlicher Anspruchsgrundlagen geltend gemacht werden kann, liegen hier zwei verschiedene Gegenstände vor.
Die Werte für diese Gegenstände sind im vorliegenden Beispiel nach § 22 Abs. 1 RVG zu addieren. Der Rechtsanwalt erhält die Gebühren aus dem addierten Wert nur einmal, § 15 Abs. 2 S. 1 RVG. Eine Erhöhung kann nicht berechnet werden.
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Beispiel Mehrere Gegenstände bei Ehegatten- und Kindesunterhalt – Festgebühren
Rechtsanwalt R wird von der Mandantin M beauftragt, Ehegatten- und Kindesunterhalt außergerichtlich im Rahmen der Beratungshilfe geltend zu machen.
Die Geschäftsgebühr wird hier um 30 % erhöht, weil der Anwalt zwei natürliche Personen in Auftraggebermehrheit vertritt und die Voraussetzung „derselbe Gegenstand“ nur bei Wertgebühren, nicht aber bei Festgebühren gilt.[5]
Geht man davon aus, dass hier dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt, kann neben der Geschäftsgebühr in Höhe von 85,00 € eine Erhöhung von 30 %, d.h. 25,50 € berechnet werden. Die erhöhte Geschäftsgebühr beträgt damit 110,50 €.
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Bei Wertgebühren (nicht Betragsrahmen- oder Festgebühren (Beratungshilfe)) gilt die Erhöhung nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, Abs. 1 der Anm. zu Nr. 1008 VV RVG. Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind, Abs. 2 der Anm. zu Nr. 1008 VV RVG. Berechnungsbeispiel bei unterschiedlicher Beteiligung am Gegenstand siehe unter Rn. 76 ff.