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7. Der Rechtszug, § 19 RVG
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Zum Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 RVG eine besondere Angelegenheit ist, § 19 RVG. Zudem sind in § 19 RVG nun auch die Tätigkeiten der Zwangsvollstreckung behandelt. Hinsichtlich der Verfahren der besonderen Gerichtsbarkeit wurden entsprechende Aufnahmen in § 19 RVG vorgenommen.
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Tätigkeiten, die zum Rechtszug gehören, können nicht gesondert abgerechnet werden, sondern sind mit den Gebühren für das Verfahren selbst abgegolten.
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Die Aufzählung der Tätigkeiten in § 19 RVG ist nicht abschließend.[29]
Zum Rechtszug gehören insbesondere:
• | die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG; |
• | außergerichtliche Verhandlungen, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG; |
• | Zwischenstreite, die Bestimmung des zuständigen Gerichts, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Festsetzung des Streit- oder Geschäftswerts, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG; |
• | das Verfahren über die Erinnerung (§ 573 ZPO) und die Gehörsrüge (§ 321a ZPO), § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RVG; |
• | die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestandes, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 RVG; |
• | die Einlegung von Rechtsmitteln in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 VV richten (z.B. Strafsachen), außer, ein neu beauftragter Rechtsanwalt wird tätig, dann richtet sich die Gebührenhöhe nach dem Rechtsmittelverfahren, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG; |
• | die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG; |
• | die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG. |
usw.
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Das selbstständige Beweisverfahren stellt ebenfalls eine eigene Angelegenheit dar, auch wenn es im RVG nicht explizit erwähnt wird. Dies ergibt sich aber auch bereits aus der in Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG geregelten Anrechnungsbestimmung für die Verfahrensgebühr. Im Zusammenhang mit dem selbstständigen Beweisverfahren soll an dieser Stelle nochmals auf die mit dem RVG geltende höhere Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 nach Nr. 1000 VV RVG i.V.m. der Anm. zu Nr. 1003 VV RVG hingewiesen werden sowie auf die Möglichkeit, dass durch Wahrnehmung eines Ortstermins mit einem gerichtlichen bestellten Sachverständigen eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 nach Nr. 3104 VV RVG entstehen kann, auch wenn dieser Termin ohne Beteiligung des Gerichts stattfindet und ein Termin vor dem Gericht selbst darüber hinaus nicht mehr wahrgenommen wird, vgl. dazu Vorbemerkung 3, Abs. 3 VV RVG. Diese Gebühren entstehen neben der 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Eine Anrechnungsvorschrift für die Terminsgebühr besteht nicht!
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Auch das Verfahren über die Prozesskostenhilfe ist ein selbstständiges gerichtliches Verfahren, das gebührenrechtlich eigenständig zu behandeln ist. In § 16 Nr. 2 RVG ist allerdings geregelt, dass das Verfahren über die Prozesskostenhilfe zusammen mit dem Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (Hauptsacheverfahren) lediglich eine Angelegenheit bildet.