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b) Dieselbe Angelegenheit

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Die Tätigkeit des Rechtsanwalts muss sich auf dieselbe Angelegenheit beziehen, d.h. zwischen Auftrag und Tätigkeit des Anwalts muss ein innerer, tatsächlicher, rechtlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Zur Frage, wann eine und wann mehrere Angelegenheiten vorliegen, vgl. auch die Ausführungen in Kap. 3, Rn. 340 ff.

Rechtsanwaltsvergütung

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