Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 190
2. Gesetzliche Grundlage
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Übersicht Nr. 1008 VV RVG
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
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1008 | Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen: Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um . . . . . . . . . . . . . . . | 0,3 |
oder 30 % bei Festgebühren, bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30 % | ||
(1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. (2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind. (3) Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen. (4) Im Fall der Anm. zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der Gebührensatz oder Betrag dieser Gebühren entsprechend. |
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Es kommt dabei nicht darauf an, ob mehrere Auftraggeber gemeinschaftlich den Anwalt aufsuchen bzw. kontaktieren. Der Gesetzgeber führt hierzu aus:[1]
„Sind Auftraggeber mehrere Personen, soll es nicht darauf ankommen, ob gegenüber dem Anwalt eine oder mehrere dieser Personen auftreten. Selbst wenn eine Personenmehrheit eine Person bevollmächtigt, gegenüber dem Anwalt aufzutreten, kann dies für den Anwalt zu einem erhöhten Haftungsrisiko führen.“
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Tipp
Es empfiehlt sich allerdings, dass der Anwalt sich die Bevollmächtigung der einen Person durch die anderen nachweisen lässt.
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Denkbar ist auch, allen Vertretenen die Vollmacht zur Unterzeichnung vorlegen zu lassen, so dass sich bei Rechnungstellung nicht eine Person darauf berufen kann, den Anwalt „nie beauftragt“ zu haben.
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Die erhöhte Betriebsgebühr gilt damit
• | ein erhöhtes Haftungsrisiko sowie |
• | die Mehrarbeit, die dem Rechtsanwalt dadurch entsteht, dass er mehrere Auftraggeber betreut, |
ab.
4. Kapitel Allgemeine Gebühren – Teil 1 VV RVG › I. Mehrere Auftraggeber › 3. Voraussetzungen für den Anfall einer Erhöhung