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a) Auftraggebermehrheit

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Im Wortlaut der Nr. 1008 VV RVG heißt es:

„Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:“

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Eine Auftraggebermehrheit im Sinne der Nr. 1008 VV RVG liegt dann vor, wenn mehrere Personen einen Rechtsanwalt als

Gesamtschuldner (jeder einzelne schuldet die Leistung, aber insgesamt kann der Gläubiger sie nur einmal verlangen) oder
Gesamthandsschuldner (die Leistung wird gemeinschaftlich geschuldet – Titel gegen alle erforderlich –, z.B. Erbengemeinschaft in den ungeteilten Nachlass), oder
Gesamtgläubiger (jeder Gläubiger hat einen eigenen Anspruch, Schuldner braucht aber nur insgesamt einmal zu leisten) oder
Gesamthandsgläubiger, Erben- oder Gütergemeinschaft, als Kläger sogenannte notwendige Streitgenossen nach § 62 ZPO)

beauftragen.

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Nicht jede Auftraggebermehrheit führt aber automatisch zur Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG, vgl. dazu auch die Beispiele in diesem Kapitel unter Rn. 13–15 und Rn. 26 ff.

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Der Rechtsanwalt muss für mehrere juristische bzw. natürliche Personen tätig werden.

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Beispiel Juristische Personen

Juristische Personen wie z.B. die GmbH gelten als ein Auftraggeber, auch wenn diese z.B. von zwei oder mehr Geschäftsführern vertreten werden. Auch Personengesellschaften wie die OHG oder KG gelten als ein Auftraggeber, da sie mit ihrem Namen klagen und verklagt werden können.

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Beispiel Auftraggebermehrheit bei Unterhaltsansprüchen

Werden Personen durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten, so z.B. Minderjährige durch ihre Eltern, gilt nicht die Zahl der Vertreter, sondern die Zahl der Vertretenen. Eine Mutter vertritt ihre drei nicht ehelichen Kinder wegen Unterhaltszahlungen gegen den zahlungspflichtigen Vater. Hier handelt es sich um drei Auftraggeber. Zwar wird der Rechtsanwalt für diese in derselben Angelegenheit tätig. Es handelt sich aber nicht um denselben Gegenstand, da jedes Kind einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater hat (keine Gesamtgläubiger!).

Folge: keine Erhöhung, sofern Wertgebühren abgerechnet werden, jedoch Addition der drei Gegenstände, d.h. Addition des Jahresbetrags der jeweils pro Kind geforderten Unterhaltszahlungen, §§ 23 Abs. 1, 22 Abs. 1 RVG, 51 Abs. 1 FamGKG.

Werden Festgebühren abgerechnet, z.B. bei Beratungshilfegebühren, kann die Erhöhung jedoch berechnet werden (d.h. + 30 % Erhöhung pro weiterem Auftraggeber).

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Beispiel Kind vertreten von beiden Eltern

Beide Eltern vertreten ihr Kind in einer Forderungsangelegenheit, es handelt sich um einen Auftraggeber.

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In Strafsachen kann der Rechtsanwalt nicht mehrere Angeklagte gleichzeitig verteidigen, § 146 StPO. Mehrere Auftraggeber hat er in Strafsachen nur bei einer Mehrheit von Privat- oder Nebenklägern.

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Zu der Frage der Auftraggebermehrheit bei Vertretung einer BGB-Gesellschaft siehe auch Rn. 90 ff. und zur WEG Rn. 117 ff. in diesem Kapitel.

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