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2. Angelegenheit und Gegenstand

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Angelegenheit und Gegenstand sind Begriffe des anwaltlichen Gebührenrechts, die streng voneinander zu unterscheiden sind. Gegenstand ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit aufgrund des Auftrags bezieht. In einer Angelegenheit können mehrere Gegenstände behandelt werden.

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Von einer Angelegenheit spricht man auch, wenn[1]

ein einheitlicher Auftrag erteilt wurde,
der gleiche Rahmen bei der Verfolgung mehrerer Ansprüche eingehalten wird,
zwischen den einzelnen Gegenständen/Ansprüchen ein innerer Zusammenhang besteht.[2]

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Das OLG Köln definiert den Begriff der Angelegenheit wie folgt (noch zu § 13 BRAGO):

„Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne von § 13 Abs. 2 S. 1 ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Für die Frage, wann von einer einzigen Angelegenheit auszugehen ist oder wann mehrere Angelegenheiten vorliegen, ist insbesondere der Inhalt des dem Anwalt erteilten Auftrages maßgebend. In der Regel betreffen die weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Mühewaltung gesprochen werden kann.[3]“

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Es kann sein, dass z.B. in einer (1) Angelegenheit mehrere Gegenstände geltend gemacht werden (z.B. in einer Unfallsache Sachverständigenkosten, Fahrzeugschaden, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld, etc.). Mehrere Gegenstände in derselben Angelegenheit werden addiert (§ 22 Abs. 1 RVG) und die Gebühren einmal hieraus berechnet (§ 15 Abs. 2 RVG).

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Der erteilte Auftrag spielt eine besondere Rolle. Wird der RA beauftragt, Ansprüche in einem Verfahren geltend zu machen, liegt eine Angelegenheit vor. Wird er hingegen beauftragt, diese in getrennten Verfahren geltend zu machen, liegen mehrere Angelegenheiten vor.

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Entscheidend ist hierbei nicht die Verfahrensweise des RA. Hat er den Auftrag, mehrere Ansprüche in einem Verfahren geltend zu machen, so kann er auch nicht durch die Geltendmachung der einzelnen Ansprüche in getrennten Angelegenheiten mehrere Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne daraus machen. Der Mandant kann frei entscheiden, in welcher Weise verfahren werden soll. Der RA hat allerdings den Mandanten über die gebührenrechtlichen Konsequenzen zu belehren.

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Ebenso ist zu berücksichtigen, dass in einem eventuellen gerichtlichen Verfahren eine Kostenerstattung bei getrennter Geltendmachung Probleme bereiten kann. Die Tendenz in der Rechtsprechung geht dahin, dass die Kosten dann erstattungsfähig sind, wenn vertretbare Gründe für die getrennte Geltendmachung vorliegen.

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Ein einheitlicher Auftrag (siehe oben) ist auch noch gegeben, wenn der Rechtsanwalt die Aufträge zeitlich nacheinander erhält, wobei zwischen Anwalt und Mandant Einigkeit darüber bestehen muss, dass diese Aufträge gemeinsam behandelt werden.[4]

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Die Abgrenzung der Angelegenheiten i. S. von § 15 RVG, die mehrere Auftragsgegenstände umfassen können, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall ebenso wie die Feststellung des Auftragsinhalts grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters.[5] Dabei ist insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend.[6]

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Der gleiche Rahmen bei der Bearbeitung eines außergerichtlichen Mandats ist dann anzunehmen, wenn die Ansprüche z.B. gerichtlich vor demselben Gericht geltend gemacht werden könnten. Dies liegt z.B. nicht vor, wenn es sich einerseits um eine verwaltungsrechtliche und anderseits um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt.

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Ein innerer Zusammenhang zwischen mehreren Ansprüchen, die der Rechtsanwalt auftragsgemäß geltend macht, ist immer dann gegeben, wenn dieser aus einem einheitlichen Lebensvorgang resultieren.[7]

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Ein innerer Zusammenhang ist auch zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören.[8]

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Ein einheitlicher Auftrag kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten, z.B. mehreren Geschädigten beauftragt wird, wobei gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden muss, ob der Anwalt für die verschiedenen Auftraggeber gemeinsam oder für jeden von ihnen gesondert tätig werden soll.[9] Die Annahme derselben Angelegenheit kommt dann in Betracht, wenn dem Schädiger eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist.[10] Der BGH hat solches insbesondere für den Fall bejaht, dass ein Rechtsanwalt zur Abwehr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in einer Presseberichterstattung getrennte Abmahnungen für mehrere Anspruchssteller verfasst und die Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben.[11]

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Ein innerer Zusammenhang kann zum Beispiel dann angenommen werden, wenn

die vom Anwalt zu erbringenden Leistungen sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung weitgehend übereinstimmen;
der Vortrag des Anwalts sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht einheitlich ist;
die Schriftsätze des Anwalts einheitliche Ausführungen zum Sachverhalt und den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts haben

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Rein individuell auf die konkreten Ansprüche einzelner Kläger oder Berufungskläger gerichtete Klage-/ bzw. Berufungsanträge sprechen noch nicht für die Annahme verschiedener Angelegenheiten.

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Selbst wenn verschiedene Auftraggeber den Rechtsanwalt beauftragen, so ist dann von derselben Angelegenheit auszugehen, wenn ein innerer Zusammenhang besteht und die Aufträge sowohl in der Zielrichtung als auch inhaltlich so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann.[12]

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Eine BGH-Entscheidung aus dem Jahre 2003[13] ist zur Frage der Vereinzelung besonders interessant. Nach dem amtlichen Leitsatz dieser BGH-Entscheidung ist es einem Rechtsanwalt

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„nicht erlaubt, einseitige und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, statt sie nach ihrer objektiven Zusammengehörigkeit als eine Angelegenheit zu behandeln, bei der die Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind. Ist sowohl eine getrennte als auch eine gehäufte Verfahrensführung ernsthaft in Betracht zu ziehen, muss der Rechtsanwalt das Für und Wider des Vorgehens unter Einbeziehung der Kostenfolge dem Auftraggeber darlegen und seine Entscheidung herbeiführen.“

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Auch das OLG Hamburg sah schon 2003 den Anwalt in der Pflicht:[14]

„Auf Grund der besonderen Umstände des einzelnen Falls kann der Anwalt verpflichtet sein, seinen Mandanten über weitaus höhere Gesamtkosten von Einzelklagen gegenüber einer Sammelklage aufzuklären und kann auf Grund schuldhafter Pflichtverletzung des Anwaltvertrages einem Schadensersatzanspruch seines Mandanten ausgesetzt sein.“

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Das Amtsgericht Hamburg hat 2008 zur Frage wie folgt entschieden:[15]

„– Dieselbe Angelegenheit i. S. von § 15 II RVG kann selbst auch im Fall mehrerer Aufträge gegeben sein, wenn ein innerer Zusammenhang in der Form besteht, dass die einzelnen zur Abmahnung anstehenden Gegenstände einem einheitlichen Lebensvorgang entstammen und im Falle der gerichtlichen Durchsetzung in einem Verfahren gleichzeitig verfolgt werden können.
Von einem solchen inneren Zusammenhang auf Grund eines einheitlichen Lebensvorgangs ist auch dann auszugehen, wenn es z.B. durch die Bezugnahme auf eine Ursprungsmeldung offensichtlich ist, dass eine Reihe von auf verschiedenen Internetplattformen wiedergegebene Pressemeldungen auf diese einzige Vorabmeldung zurückgeben.
Die rechtliche Selbstständigkeit der Abmahngegner steht einer einheitlichen Bearbeitung der Angelegenheit durch den Abmahnenden bzw. seines Rechtsbeistandes genauso wenig entgegen wie die möglicherweise unterschiedlichen Reaktionen der Abmahngegner auf ein Abmahnschreiben.

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In einem Fall, in dem ein Rechtsanwalt mehrere Anwohner gegen die Behörde wegen fehlerhafter Erschließungskostenbescheide vertreten hatte, entschied das OVG Lüneburg anwaltsfreundlich:[16]

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„In getrennten, die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen betreffenden, parallelen Klageverfahren können die Streitgegenstände wegen Artikel 3 I GG gebührenrechtlich nicht als dieselbe Angelegenheit im Sinne des §§ 15 II Satz 1 RVG, 22 I RVG gewertet werden, wenn zugleich die Gerichtskosten in den jeweiligen Klageverfahren nach den jeweils festgesetzten Einzelstreitwerten berechnet werden. Ein sachlicher Grund, entgegen § 32 I RVG einerseits Einzelstreitwerte und andererseits einen Gesamtgegenstandswert zugrunde zu legen, besteht nicht.“

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Zum Thema außergerichtliche Schuldenbereinigung entschied der BGH:

„Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, mit den Gläubigern eines Unternehmens zum Zwecke der Sanierung Forderungsverzichte auszuhandeln, so entsteht für den Auftrag jedem Gläubiger gegenüber eine Gebührenangelegenheit, sobald der Rechtsanwalt sich mit diesem gesondert auseinandersetzen muss. Wird an bestimmte Gläubiger ohne weitere Tätigkeit ein einheitliches Rundschreiben versandt, handelt es sich dagegen in der Regel nur um eine einzige Gebührenangelegenheit mit mehreren Gegenständen.[17]“

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Der BGH vertrat in dieser Entscheidung die Ansicht, dass ein Auftrag dieselbe Angelegenheit betrifft, wenn zwischen mehreren Auftragsgegenständen, im vorliegenden Verfahren ein angestrebter Vergleich mit einer Vielzahl von Gläubigern einer Gemeinschuldnerin, ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen äußeren Tätigkeitsrahmen wahrt, innerhalb eines solchen Rahmens auch die außergerichtliche Einigung mit allen oder den hauptsächlichen Gläubigern eines Schuldnerunternehmens zum Zweck der Sanierung aufgrund der verbindenden Zielsetzung für den beauftragten Anwalt eine einzige Gebührenangelegenheit sei.[18]

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Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass der Rechtsanwalt verpflichtet sei, seinen Auftraggeber über die Folgen einer gebührenrechtlichen Vereinzelung aller Vergleichsversuche nach Anfall der Gläubiger aufklären muss und sich bei entsprechendem Versäumnis schadenersatzpflichtig machen kann.[19]

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Sachlich rechtfertigende Gründe für eine Vereinzelung von Verfahren, die auch verbunden durchgesetzt werden könnten, sind z.B.:

Es sind unterschiedliche Verfahrensordnungen anzuwenden; auch gerichtlich müssten die Angelegenheiten vor getrennten Gerichten behandelt werden.
Es soll die Zeugenstellung eines Auftraggebers erhalten bleiben (im Gegensatz zu einer ansonsten im gemeinsamen Klageverfahren gegebenen Stellung als Partei).
Verschwiegenheitspflicht des Anwalts; als unzumutbar wird ein etwaig notwendiges Schwärzen von Namen und Daten der anderen Parteien angesehen.
Ein einzelner Auftraggeber möchte nicht in einem Klageverfahren zusammen mit einer ihm vielleicht persönlich unsympathischen Person erscheinen – spätestens in einem Termin ließe sich ggf. ein Aufeinandertreffen nicht mehr vermeiden.
Es ergibt sich möglicherweise eine Interessenkollision (diese wäre dann aber auch schon im Vorfeld beachtlich), wenn der RA zwei Parteien vertritt und im Falle des Unterliegens die eine Partei die andere ihrerseits in Anspruch nehmen könnte.

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Der BGH definierte die Begriffe „Angelegenheit“ und „Gegenstand“ folgendermaßen:

„Die Angelegenheit bedeutet den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, wobei im Allgemeinen der dem Anwalt erteilte Auftrag entscheidet. Als Gegenstand wird das Recht oder Rechtsverhältnis angesehen, auf das sich auftragsgemäß die jeweilige anwaltliche Tätigkeit bezieht.[20]“

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Einheitlichkeit des Auftrags bei teilweiser Erfüllung

„Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) auch dann nur einmal aus dem Gesamtgegenstandswert und nicht zweimal aus (dann niedrigeren) Teilgegenstandswerten verlangen, wenn die von ihm für seinen Mandanten geltend gemachte Forderung außergerichtlich nur teilweise erfüllt wird und ihm deshalb für den noch offenen Teil der Forderung Klageauftrag erteilt wird.[21]“

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Beispiel

Außergerichtlich wird auftragsgemäß ein Betrag in Höhe von 12.000 € geltend gemacht. Die gegnerische Versicherung reguliert einen Teilbetrag in Höhe von 8.000 €. Die Restforderung in Höhe von 4.000 € wird eingeklagt. Es hatte sich im der obigen BGH-Entscheidung zugrundeliegenden Fall die Frage gestellt, ob hier eine oder zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten vorlagen. Der Kläger war der Auffassung, ihm stünden folgende Gebühren zu:

Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG aus Wert 8.000 €

zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer

plus einer weiteren

Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG aus Wert 4.000 €

zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer

Der BGH ist der auch nach meiner Meinung richtigen Auffassung, dass in solchen Fällen vielmehr eine einheitliche

Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG aus Wert 12.000 €

zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer

entsteht.

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Das Obige ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne das gesamte Geschäft verstanden wird, das der Rechtsanwalt auftragsgemäß für seinen Auftraggeber besorgen soll.[22]

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Anwaltsgebühr bei zeitlich versetzt erteilten Klageaufträgen

„Beauftragen Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds einen Rechtsanwalt, den Initiator gemeinsam zu verklagen, um Schadensersatzansprüche wegen Prospekthaftung geltend zu machen, kann gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit gegeben sein, auch wenn die Klageaufträge einzeln und zeitlich versetzt erteilt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Gesellschafter den Anwalt nacheinander beauftragen, gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil Berufung einzulegen.[23]“

Mehrere Angelegenheiten in presserechtlichen Sachen

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Der BGH hat sich zu der Frage geäußert, wann getrennt erfolgende mehrere Abmahnungen wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichtserstattung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit betreffen.[24]

373

Der BGH hat mit dieser Entscheidung zum wiederholten Male bestätigt, dass regelmäßig die selbe Angelegenheit dann anzunehmen ist, wenn mehrere Aufträge erfolgen, und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann und insbesondere die inhaltlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Anwalt einheitlich bearbeitet werden können.[25]

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Der BGH hat in der Sache selbst nicht entschieden, sondern die Sache zur Abgrenzung im Einzelfall und Feststellung des erteilten Auftrags an das Berufungsgericht zurück verwiesen, da es diesbezüglich an jeglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil fehlt. Ergänzend weist der BGH in seinen Urteilsgründen vom 4.12.2007 darauf hin, dass die anwaltlichen Vertreter Hinweispflichten getroffen haben könnten, dass möglicherweise die beiden streitgegenständlichen Ansprüche auch in derselben Angelegenheit hätten geltend gemacht werden können.

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In einem solchen Fall wäre bei Verletzung der Hinweispflicht der Kläger seinen Anwälten nur zur Zahlung der Kosten verpflichtet, die entstanden wären, wenn die Gebühren einheitlich aus dem addierten Wert berechnet hätten werden können.

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Streng zu trennen ist, was auch der BGH wiederholt bestätigt hat, die Frage der Entstehung von Gebühren von der Frage der Erstattungsfähigkeit. Wird der Anwalt in getrennten Angelegenheiten tätig, so entstehen die Gebühren grundsätzlich gesondert. Ob der Gegner diese getrennt entstandenen Gebühren auch zu erstatten hat, ist eine andere Frage, die sich nach der Notwendigkeit beantwortet. Ob darüber hinaus der Mandant, der grundsätzlich alle entstandenen Gebühren als Leistungsempfänger zu zahlen hat, sich auf einen etwaigen aufrechenbaren Schadenersatzanspruch gegenüber dem Anwalt berufen kann, hängt von der Frage ab, ob dem Anwalt eine Pflichtverletzung aus diesem Anwaltsvertrag vorgeworfen werden kann. D.h., ob der Mandant z.B. dem Anwalt vorwerfen kann, er habe ihn aufklären müssen und nicht genügend aufgeklärt.

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Zur Frage, wann in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten von derselben Angelegenheit ausgegangen werden kann, siehe auch Kapitel 20, Rn. 145 ff.

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Im RVG unternimmt der Gesetzgeber einen Versuch der Definition der Begriffe derselbe, verschiedene und besondere Angelegenheiten in den §§ 16–18 RVG. Die §§ 16–18 RVG stellen eine Ergänzung zu § 15 RVG dar, da sie den Begriff Angelegenheit weiter definieren, indem sie eine Unterscheidung zwischen „dieselbe“, „verschiedene“ und „besondere“ Angelegenheiten vornehmen.

3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen GebührenrechtsIX. Dieselbe, besondere und verschiedene Angelegenheiten › 3. Allgemeines

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