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6. Besondere Angelegenheiten, § 18 RVG

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In § 18 RVG sind die Tätigkeiten abschließend aufgezählt, die grundsätzlich selbstständige Angelegenheiten bilden sollen, gleichgültig mit welchen anderen Tätigkeiten des Anwalts sie in Zusammenhang stehen.

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Dies unterscheidet § 18 von § 17 RVG, da in § 17 RVG die Tätigkeiten eines Anwalts, die als verschiedene Angelegenheiten aufgeführt sind, immer im Zusammenhang mit einer bestimmten anderen Tätigkeit stehen. Dies ist bei den in § 18 RVG genannten Tätigkeiten nicht der Fall.

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Besondere Angelegenheiten nach § 18 RVG sind z.B.:

jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren); § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG,
jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt; § 18 Abs. 1 Nr. 2 RVG,
jedes Beschwerdeverfahren und jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, soweit sich aus § 16 Nr. 10 nichts anderes ergibt; § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG,
das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 der Zivilprozessordnung anzuwenden ist; § 18 Abs. 1 Nr. 4 RVG,
das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung; § 18 Abs. 1 Nr. 5 RVG.

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Beachte

§ 18 RVG wurde zum 1.9.2009 durch das in Kraft getretene FGG-Reform-Gesetz geändert. So war § 18 Nr. 1 und 2 a.F. RVG für einstweilige Anordnungen in Familiensachen nicht mehr erforderlich, da die einstweiligen Anordnungen auch ohne Hauptsache anhängig gemacht werden können und somit grundsätzlich immer – ohne dass dies noch im RVG geregelt werden müsste – eine besondere Angelegenheit darstellen.

3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen GebührenrechtsIX. Dieselbe, besondere und verschiedene Angelegenheiten › 7. Der Rechtszug, § 19 RVG

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