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5. Verschiedene Angelegenheiten, § 17 RVG
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In § 17 RVG – der das „Gegenstück“ zu § 16 RVG bildet, sind die Fälle aufgeführt, bei denen es nach Ansicht des Gesetzgebers[27] ohne diese Vorschrift vielleicht zweifelhaft wäre, ob sie eine oder verschiedene Angelegenheiten darstellen.
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„Verschiedene Angelegenheiten“ bedeutet, dass § 15 Abs. 2 RVG nicht gilt und diese Angelegenheiten gesondert abgerechnet werden können. § 17 RVG umfasst insgesamt 13 Nummern. Auch hier sollen nur die für die Praxis relevantesten Fälle herausgegriffen werden. Achtung: § 17 RVG ist immer in Verbindung mit etwaigen Anrechnungsvorschriften zu sehen, die sich aus dem Vergütungsverzeichnis ergeben können aber nicht müssen (vgl. Anrechnungsvorschrift für Mahnverfahrensgebühr in Anm. zu Nr. 3305 VV RVG; beim einstweiligen Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren gibt es eine vergleichbare Anrechnungsvorschrift nicht).
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Verschiedene Angelegenheiten nach § 17 RVG sind:
• | das Mahnverfahren und das streitige Verfahren, § 17 Nr. 2 RVG. Das Mahnverfahren hat auch nach dem RVG eigene Gebührentatbestände, vgl. dazu Nrn. 3305 bis 3308 VV RVG. Es bleibt jedoch auch nach dem RVG dabei, dass die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren auf eine etwaig später anfallende Verfahrensgebühr für ein streitiges Verfahren anzurechnen ist, vgl. dazu Anm. zu Nr. 3305 VV RVG. Zu beachten ist, dass die PT-Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG zweimal entstehen kann. Einmal im Mahnverfahren und einmal im streitigen Verfahren. Eine Anrechnungsvorschrift für die PT-Pauschale gibt es nicht; |
• | das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren, § 17 Nr. 3 RVG. |
• | das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf a) Anordnung eines Arrests, b) Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, c) Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie d) Abänderung oder Aufhebung einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung, § 17 Nr. 4 RVG; |
• | der Urkunden– und Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 ZPO), § 16 Nr. 5 RVG. Die Anrechnungsvorschrift für die Verfahrensgebühr des Urkunden- und Wechselprozesses auf die Verfahrensgebühr des ordentlichen Prozesses findet sich in Absatz 2 der Anm. zu Nr. 3100 VV RVG; |
• | das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes a) Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO), b) Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Art (Schlichtungsausschuss betr. Ausbildungsverhältnisse), c) Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und d) Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen, § 16 Nr. 7 RVG. Diese Verfahren sind im RVG in Nr. 2303 VV RVG mit einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,5 vorgesehen. Bisher war allein die Prozessgebühr für das Güteverfahren nach § 16 Nr. 7a RVG auf ein anschließendes gerichtliches Verfahren anzurechnen. Nach der Novellierung des Gebührenrechts ist grundsätzlich in allen Verfahren eine Anrechnung der Geschäftsgebühr vorzunehmen, jedoch nur zur Hälfte, höchstens mit einem Satz von 0,75! Die Anrechnungsvorschrift ergibt sich aus der Vorbemerkung zu Teil 3 Abs. 4 VV RVG. Sind mehrere Geschäftsgebühren entstanden (z.B. für eine zusätzliche außergerichtliche Vertretung in derselben Angelegenheit), ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstandes, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, vgl. dazu auch Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV; |
• | das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels, § 17 Nr. 9 RVG. Diese Vorschrift trifft u. a. für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Zivilsachen zu. Das Revisionsverfahren ist nach Teil 3, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 VV RVG abzurechnen (Nr. 3206 VV RVG Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6 bzw. nach Nr. 3208 VV RVG für den BGH-Anwalt 2,3; vorzeitige Beendigung nach Nr. 3207 VV RVG 1,1 und für den BGH-Anwalt nach Nr. 3209 VV RVG 1,8). Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird nach Nr. 3506 VV RVG in Höhe einer Verfahrensgebühr von 1,6, beim BGH-Anwalt nach Nr. 3508 VV RVG in Höhe von 2,3 und bei vorzeitiger Erledigung nach Nr. 3507 VV RVG 1,1, für den BGH-Anwalt in Höhe von 1,8 nach Nr. 3509 VV RVG abgerechnet. Aus der Anm. zu Nr. 3506 VV RVG ergibt sich, dass die Verfahrensgebühr jedoch auf eine im nachfolgenden Revisionsverfahren entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen ist; |
• | das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nach dessen Einstellung sich anschließendes Bußgeldverfahren, § 17 Nr. 10 RVG. Da nach Auffassung der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein sich nach dessen Einstellung anschließendes Bußgeldverfahren zwei verschiedene Gegenstände darstellt, weil die materiellen Vorschriften völlig unterschiedliche Rechtsgrundlagen haben (StGB und OWiG), soll nach Auffassung des Gesetzgebers dies nun auch im Gebührenrecht selbst normiert werden.[28] Allerdings soll die Grundgebühr nicht zweimal entstehen, vgl. dazu Absatz 2 der Anm. zu Nr. 5100 VV RVG. |
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Liegen verschiedene Angelegenheiten vor, entsteht die PT-Pauschale jeweils gesondert für jede gebührenrechtliche Angelegenheit.
3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen Gebührenrechts › IX. Dieselbe, besondere und verschiedene Angelegenheiten › 6. Besondere Angelegenheiten, § 18 RVG