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4. Dieselbe Angelegenheit, § 16 RVG

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Wie bereits dargelegt, stellt § 16 RVG eine Ergänzung zu § 15 RVG dar. In § 15 Abs. 2 RVG ist bestimmt, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit der Regelung des § 16 RVG die Fälle als dieselbe Angelegenheit zu definieren, bei denen es nach seiner Auffassung zumindest zweifelhaft wäre, ob sie eine gemeinsame Angelegenheit bilden.[26]

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Dieselbe Angelegenheit (und damit nur einmal abzurechnen, § 15 Abs. 2 RVG) sind beispielhaft:

das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, § 16 Nr. 2 RVG. Wird der Rechtsanwalt nur im Prozesskostenhilfeverfahren tätig, erhält er eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG in Höhe von max. 1,0, bei vorzeitiger Erledigung in Höhe von 0,5 nach Nr. 3337 VV RVG. Eine Terminsgebühr kann er nach Vorbemerkung 3.3.6 im ersten Rechtszug nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 1,2 verdienen. Wird der Rechtsanwalt im anschließenden Hauptsacheverfahren nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe tätig, so handelt es sich um dieselbe Angelegenheit. Der Rechtsanwalt kann dann die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses fordern, allerdings nur nach der Tabelle zu § 49 RVG. Mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe bilden nach § 16 Nr. 3 RVG ebenfalls dieselbe Angelegenheit;
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft und die Folgesachen, § 16 Nr. 4 RVG. Zu beachten ist, dass die Gegenstandswerte der Scheidungs- bzw. LPart-Sache mit den Werten der Folgesachen zu addieren sind, §§ 22 Abs. 1 RVG, § 33 Abs. 1 FamGKG;
das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung, auf Erlass einer einstweiligen oder vorläufigen Anordnung, auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung, § 16 Nr. 5 RVG;
mehrere Verfahren über die Beschwerde oder die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung und den Kostenansatz in demselben Beschwerderechtszug, § 16 Nr. 10 RVG;
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels, § 16 Nr. 11 RVG.

3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen GebührenrechtsIX. Dieselbe, besondere und verschiedene Angelegenheiten › 5. Verschiedene Angelegenheiten, § 17 RVG

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