Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 170
e) Aufbewahrungspflicht
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Rechnungen sind 10 Jahre aufzubewahren, § 14b Abs. 1 UStG (siehe auch § 147 Abs. 3 AO). Handakten können schon nach fünf Jahren vernichtet werden, § 50 Abs. 2 S. 1 BRAO, daher sollten Rechnungsablichtungen in der FiBu abgeheftet werden. Viele Anwälte bewahren ihre Handakten jedoch länger auf, da die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren auch für Geschäftsbriefe gilt, wie z.B. das Auftragsschreiben des Mandanten.
3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen Gebührenrechts › VIII. Voraussetzungen und Inhalt der Vergütungsrechnung, § 10 RVG › 4. Keine Beihilfe zur Steuerhinterziehung!