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c) Erfordernisse des § 14 UStG
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Aufgrund der Rechnungsrichtlinie der EU (2001/115/EG, Amtsblatt der EG 2002 Nr. L 15 S. 24) wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 die Vorschrift des § 14 UStG über die Ausstellung von Rechnungen geändert. Ein Rechtsanwalt ist danach verpflichtet, eine Rechnung mit den Pflichtinhalten gemäß § 14 Abs. 4 UStG zu erteilen, wenn er eine Beratung oder sonstige anwaltliche Dienstleistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person erbringt.
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Tipp
Rechnungserstellung teilweise in 6 Monaten erforderlich!
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§ 14 UStG fordert nicht nur einige Pflichtangaben des Rechtsanwalts in seiner Abrechnung, sondern legt ihm darüber hinaus weitere Pflichten auf.
Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus, gilt nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG, dass der Rechtsanwalt innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung verpflichtet ist, eine Rechnung auszustellen, wenn diese Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück erfolgt ist, bzw. nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG, dass bei Erbringung einer Leistung gegenüber einem Unternehmer oder einer juristischen Person eine Verpflichtung besteht, innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung zu erstellen.
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Tipp
Die erforderlichen Pflichtangaben nach § 14 UStG sollten bei der Rechnungerstellung beachtet werden!
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Eine Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 UStG folgende Angaben enthalten:
• | den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, |
• | die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, |
• | das Ausstellungsdatum, |
• | eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), |
• | die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, |
• | den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Abs. 5 S. 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist, |
• | das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, |
• | den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und |
• | in den Fällen des § 14b Abs. 1 S. 5 UStG einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers |
• | in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift“.[16] |
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Die Pflichtangaben gelten auch dann, wenn das Entgelt für eine noch nicht ausgeführte Leistung berechnet wird, somit auch bei Vorschussrechnungen, § 14 Abs. 5 UStG. Wird eine Endabrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
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§ 14 UStG (mit den notwendigen Pflichtangaben) ist nicht anwendbar auf:
• | Berechnung eines Verzugsschadens nach § 280 Abs. 2 BGB gegenüber dem Gegner, gleiches gilt wohl für Schäden aus unerlaubter Handlung; |
• | Kostenfestsetzungsanträge nach § 104 ff. ZPO; |
• | Kostenfestsetzungsanträge nach § 11 RVG; |
• | Abrechnungen mit der Staatskasse im Rahmen der PKH; |
• | Kostenrechnung gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Mandanten (erforderlich ist aber eine entsprechende Abrechnung mit Rechnungsnummer gegenüber dem Mandanten) oder der Berufshaftpflichtversicherung eines Anspruchsgegners; |
• | Kostenberechnungen gegenüber Dritten, die sich schuldrechtlich an der Begleichung der Anwaltshonorare beteiligt haben. |
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In den obigen Ausnahmefällen müssen Rechnungsnummern nicht vergeben werden.
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Fehlt in den Unterlagen eine Rechnung mit Rechnungsnummer, kann das Finanzamt eine entsprechende Schätzung vornehmen. Es galt eine Übergangsfrist vom 1.1.2004 für ein halbes Jahr. Seit dem 1.7.2004 sind die Vorgaben des § 14 UStG umzusetzen.
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Rechnungen mit versehentlich vergebenen Rechnungsnummern sind zu Nachweiszwecken für das Finanzamt aufzuheben.
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Tipp
Ist der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt, muss der Gegner nur die Nettovergütung erstatten. Die Umsatzsteuer wird dem Mandanten/Auftraggeber in Rechnung gestellt, sofern dieser nicht Unternehmer im EU- oder Drittland ist, vgl. Rn. 301 ff. in diesem Kapitel.
290
Bei Beratungen gegenüber Nicht-Unternehmern oder bei Beratungen gegenüber Unternehmern, die nicht deren Unternehmen betreffen, besteht keine umsatzsteuerrechtliche Pflicht zur Erteilung einer Rechnung. Die Mitteilung der Berechnung ist allerdings Voraussetzung für die Einforderbarkeit der Vergütung, § 10 RVG, vgl. dazu auch Rn. 239 in diesem Kapitel.
291
Nur mit den nach § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben berechtigt die Rechnung den Auftraggeber zum Vorsteuerabzug. Es ist unangenehm, wenn ein Unternehmer-Mandant die ausgestellte Rechnung reklamiert, weil entsprechende Angaben fehlen und sie ihn nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Noch peinlicher wird das Ganze, wenn dies erst bei einer Betriebsprüfung in der Kanzlei oder beim Mandanten auffällt. Mandanten erwarten in der Regel, dass ihr Anwalt in der Lage ist, eine Rechnung ordnungsgemäß zu erstellen.
292
Zum 1.1.2010 wurden §§ 3a, 3b und 3e UStG geändert. Die Änderungen betreffen maßgeblich den sogenannten „Ort der sonstigen Leistung“. Die Neuregelungen haben insbesondere große Auswirkungen auf die Vertretung ausländischer (sowohl aus dem EU-Ausland als auch aus Drittländern) vertretenen Auftraggebern.
293
Vom Ort der sonstigen Leistung ist abhängig, ob die Rechnung mit Umsatzsteuer oder ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden kann. Der Ort der sonstigen Leistung (hierunter fallen u.a. anwaltliche Dienstleistungen) ist am Sitzort oder der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers (des Anwalts) bei Leistungen an Nichtunternehmer (§ 3a Abs. 1 UStG). Der Kanzleisitz ist nach § 3a Abs. 1 UStG nur dann Ort der sonstigen Leistung, wenn es sich um Leistungen handelt an:
• | Leistungsempfänger, die nicht Unternehmer sind, |
• | Unternehmer, wenn die Leistung nicht für ihr Unternehmen bezogen wird, oder |
• | nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen keine Umsatzsteuer-Ident-Nr. (USt-IdNr.) erteilt worden ist (Nichtunternehmer). |
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Der Leistungsort bestimmt sich nur dann nach § 3a Abs. 1 UStG (Kanzleisitz), wenn kein Tatbestand des § 3a Abs. 3 bis 7 UStG, bis 3b UStG, des § 3e UStG oder des § 3f UStG vorliegt.
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Nach § 21 AO ist grundsätzlich der Ort maßgeblich, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
296
§ 3a Abs. 2 UStG regelt, dass Ort der sonstigen Leistung am Sitzort oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers und diesen gleichgestellte juristische Personen ist. Voraussetzung für eine Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat oder eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist. Der Leistungsort bestimmt sich auch dann nur nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn kein Tatbestand des § 3a Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3, Buchstaben a und b, Abs. 6 Nr. 1 und 3 und Abs. 7 UStG, des § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG, des § 3d UStG oder des § 3f UStG vorliegt.
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Leistungsempfänger im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist derjenige, in dessen Auftrag die Leistung ausgeführt wird, vgl. Abschnitt 192 Abs. 16 Umsatzsteuerrichtlinien (UStR). Liegt der Leistungsort im EU-Ausland, weil der Auftraggeber/Mandant ein Unternehmer i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG ist, so hat die Anwaltskanzlei nachzuweisen, dass der Leistungsempfänger (Mandant/Auftraggeber) Unternehmer ist. Wie die Kanzlei den Nachweis führt, bleibt der Kanzlei überlassen. Sofern der Leistungsempfänger (Mandant/Auftraggeber) gegenüber der Anwaltskanzlei eine ihm von einem Mitgliedsstaat erteilte USt-IdNr. mitteilt, kann die Kanzlei regelmäßig davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für dessen unternehmerischen Bereich bezogen wird. Dies bedeutet, dass die Rechnung an den Mandanten/Auftraggeber ohne Umsatzsteuer erfolgen kann. Die Steuerpflicht liegt dann beim Leistungsempfänger in seinem EU-Ausland. Sofern der Leistungsempfänger eine USt-IdNr. verwendet, soll dies grundsätzlich vor Ausführung der Leistung erfolgen und in dem jeweiligen Auftragsdokument schriftlich festgehalten werden. Dies bedeutet, dass die Kanzlei bei Annahme des Mandats den Unternehmer im EU-Ausland nach seiner USt-IdNr. fragen sollte und im Auftragsdokument diese Nummer festgehalten werden sollte. Nach dem BMF-Schreiben vom 4.9.2009[17] reicht es ebenfalls aus, wenn bei der erstmaligen Erfassung der Stammdaten eines Leistungsempfängers zusammen mit der für diesen Zweck erfragten USt-IdNr. zur Feststellung der Unternehmereigenschaft und des unternehmerischen Bezugs zusätzlich eine Erklärung des Leistungsempfängers aufgenommen wird, dass diese USt-IdNr. bei allen künftigen unternehmerischen Einzelaufträgen verwendet werden soll.
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Tipp
Eine im Briefkopf eingedruckte USt-IdNr. oder eine in einer Gutschrift des Leistungsempfängers formularmäßig eingedruckte USt-IdNr. (auch VAT-Nr.) reicht allein nicht aus, um die Unternehmereigenschaft und den unternehmerischen Bezug der zu erbringenden Leistung zu dokumentieren.
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Wird die Vergütungsberechnung z.B. für Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland ohne Umsatzsteuer erstellt, muss die Vergütungsberechnung einen entsprechenden Zusatz beinhalten: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder z.B. „Reverse Charge“, § 14a Abs. 5 UStG.
300
Sofern der Leistungsempfänger (Mandant/Auftraggeber) im Drittlandsgebiet ansässig ist, kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates geführt werden, in der diese bescheinigt, dass der Leistungsempfänger dort als Unternehmer erfasst ist.[18] Die Bescheinigung sollte inhaltlich der Unternehmerbescheinigung nach § 61a Abs. 4 UStDV (Umsatzsteuerdurchführungsverordnung) entsprechen, vgl. auch dazu Abschnitt 242 Abs. 6 UStR.
301
Beachte
Wird z.B. eine US-amerikanische Firma vertreten, so ist erforderlich, dass diese eine entsprechende Unternehmerbescheinigung vorliegt, damit die Rechnung an das US-Unternehmen ohne Umsatzsteuer gestellt werden kann. Weigert sich der Auftraggeber/Mandant eine solche Bescheinigung rechtzeitig vorzulegen, darf die Rechnung nur mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.
302
Die Änderungen des Umsatzsteuerrechts zum 1.1.2010 sind kompliziert und erhöhen den Aufwand für die Anwaltskanzlei bei Annahme eines Mandats. Vorsicht ist insbesondere dahingehend walten zu lassen, dass bei fehlender Berechnung der Umsatzsteuer, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben sind, d.h. die Rechnung eigentlich mit Umsatzsteuer hätte ausgestellt werden müssen (z.B. US-Unternehmen legt keine Unternehmerbescheinigung vor), schuldet der Rechtsanwalt gleichwohl aus den eingenommenen Erlösen die Umsatzsteuer. Dies kann gerade bei hohen Streitwerten und damit auch hohen Gebühren zu erheblichen finanziellen Belastungen einer Kanzlei führen. Nicht nachvollziehbar ist, dass solche Unternehmerbescheinigungen auch dann angefordert werden müssen, wenn im Grunde genommen jedem klar ist, dass es sich um ein Unternehmen handelt. Vertritt eine Rechtsanwaltskanzlei z.B. einen berühmten Jeans-Hersteller wie Levis oder eine berühmte Getränkefirma wie z.B. Coca-Cola in einer Markenverletzungsangelegenheit, muss gleichwohl auf die Unternehmerbestätigung bestanden werden. Dieser Bürokratismus ist m.E. völlig übertrieben, gleichwohl ändert dies nichts daran, dass die Kanzlei/der Rechtsanwalt sich an die gesetzlichen Vorgaben halten muss.
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Der Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 UStG umfasst Patente, Urheberrechte und Markenrechte. Unter § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG fallen alle berufstypischen Leistungen von Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Zur Beratungstätigkeit gehört daher z.B. bei einem Rechtsanwalt auch die Prozessführung.[19]
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Zur Erläuterung des BMF-Schreibens sowie der Neuregelungen des Umsatzsteuergesetzes zum 1.1.2010, wird dringend empfohlen, sich auch wegen etwaiger Besonderheiten oder nicht anwaltstypischer Tätigkeiten und auch wegen Grundstücksgeschäften eine steuerliche Beratung einzuholen, da ein Eingehen auf diese Sonderfälle den Rahmen dieses Werks sprengt.