Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 171
4. Keine Beihilfe zur Steuerhinterziehung!
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Dringend abzuraten ist von dem „Gefallen“, den manche Rechtsanwälte ihren Auftraggebern erfüllen möchten, indem sie private Rechnungen auf eine auf den Mandanten lautende Firma „umschreiben“. Ein solches Ansinnen des Auftraggebers kann nur mit einem strikten „nein“ beantwortet werden. Gründe gibt es genügend:
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„Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen“; § 71 Abgabenordnung (AO).
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„Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen. Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist nicht entscheidend. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies weiß. Unter dieser Voraussetzung ist der Vorsatz selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn der Gehilfe dem Täter ausdrücklich erklärt, er missbillige die Haupttat.[25]“
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Der Rechtsanwalt muss also nicht nur strafrechtliche und damit in aller Konsequenz auch berufsrechtliche Probleme (§ 113 Abs. 2 BRAO) fürchten, sondern haftet darüber hinaus für die von der Mandantschaft unberechtigt erreichten Steuervorteile.
3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen Gebührenrechts › VIII. Voraussetzungen und Inhalt der Vergütungsrechnung, § 10 RVG › 5. Nachweise sichern/Zurückbehaltungsrecht