Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 167
b) Eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts
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Ein zusätzliches Erfordernis für die Gebührenberechnung ist nach § 10 Abs. 1 S. 1 RVG die Unterzeichnung der Rechnung durch den Rechtsanwalt oder seinen allgemeinen Vertreter und damit die Bestätigung für die ordnungsgemäße Erledigung der in der Gebührenberechnung enthaltenen Tätigkeit. Eine Unterzeichnung durch Büropersonal reicht nicht aus.[12]
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Es ist auch nicht ausreichend, dass die Unterschrift von einer Rechtsanwaltsfachangestellten, einem Rechtsfachwirt oder einem Kostenfachmann geleistet wird. Denn der Rechtsanwalt übernimmt mit seiner Unterschrift sowohl die zivilrechtliche und auch berufs- und strafrechtliche (vgl. dazu § 352 StGB Gebührenüberhebung), Verantwortung für den Inhalt seiner Vergütungsberechnung.
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Fraglich ist, ob die eigenhändige Unterschrift des Anwalts unter einem Begleitscheiben ausreichend ist oder aber direkt unter die Kostennote erfolgen sollte.[13] Nach meiner Auffassung reicht jedoch die Unterschrift unter einem Begleitschreiben nicht aus. Hier besteht immer die Möglichkeit, dass versehentlich eine falsche (höhere, nochmals korrigierte) Vergütungsberechnung dem Begleitschreiben angehängt wird. Nur durch die Unterschrift direkt unter der Vergütungsberechnung ist sichergestellt, dass der Anwalt genau für diesen Inhalt verantwortlich zeichnet.
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Paraphe oder Handzeichen reichen nicht aus.[14]
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Zu beachten ist, dass in einem etwaigen Honorarprozess eine fehlende Berechnung der Vergütung nachgeholt werden kann, wobei es sich aus Praktikabilitätsgründen anbietet, eine Kopie der Kostenrechnung als Anlage der Klageschrift beizufügen, die den Anforderungen des § 10 RVG entspricht. Dies wird jedenfalls von der Rechtsprechung als ausreichend erachtet, vgl. auch Rn. 261 in diesem Kapitel.[15]
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Tipp
Auf korrekte Abrechnung vor Klageerhebung achten.
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Um spätere Probleme in einem Vergütungsprozess zu vermeiden, sollte bei Nichtzahlung durch den Mandanten spätestens vor Klageerhebung nochmals geprüft werden, ob dem Auftraggeber bisher eine korrekte Vergütungsberechnung i.S.d. § 10 RVG zugegangen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird empfohlen, vor Klageerhebung eine korrekte Abrechnung zu erteilen und sich nicht darauf zu verlassen, dass etwaige Mängel im Prozess geheilt werden können, vgl. dazu auch § 93 ZPO (Gefahr des sofortigen Anerkenntnisses unter Verwahrung gegen die Kostenlast).