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a) Vergütungsberechnung
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In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben, § 10 Abs. 2 RVG. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (auch: PT-Pauschale) genügt die Angabe des Gesamtbetrags.
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Nach dem Willen des Gesetzgebers ist es ausreichend, wenn die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses angegeben werden. Da die Aufzählung in § 10 RVG nicht abschließend ist, kann es im Einzelfall notwendig sein, auch weitere Angaben zu machen. Nicht angegeben werden müssen jedoch nach Ansicht der Verfasserin Paragrafen des RVG, die zu der angewandten Vergütungsverzeichnisnummer geführt haben, vgl. dazu aber auch Kap. 1, Rn. 66 und die dort zitierte BGH-Entscheidung sowie des AG Remscheid.
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Beispiel
§ 2 Abs. 2 RVG bestimmt, dass sich die Höhe der Gebühr nach dem Vergütungsverzeichnis richtet. § 14 RVG ist die Vorschrift zu den Rahmengebühren. § 13 RVG regelt die Anwendung der „normalen Gebührentabelle“.
Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
nicht notwendig:
Geschäftsgebühr, §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, Nr. 2300 VV RVG
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Der Gesetzgeber hat ausdrücklich auf die Aufnahme von Kostenvorschriften in § 10 RVG verzichtet. Welchen anderen Sinn sollte diese Änderung im RVG haben, wenn nicht eine Vereinfachung?
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Beispiel Vergütungsberechnung
Gegenstandswert: 6.000 € | |
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG | 460,20 € |
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG | 424,80 € |
PT-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
Zwischensumme | 905,00 € |
19 % USt. Nr. 7008 VV RVG | 171,95 € |
Summe | 1.076,95 € |
Unterschrift Rechtsanwalt |
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Ist eine Anrechnung vorzunehmen, sollte die entsprechende Vorbemerkung zitiert werden, so z.B. Vorbem. 3 Abs. 4, wenn eine Geschäftsgebühr angerechnet werden muss. Ist z.B. zu einer Gebühr eine Nummer im Gebührentatbestand bezeichnet, so wird diese mit angegeben.
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Beispiel Vorzeitige Beendigung
Die vorzeitige Beendigung in 1. Instanz ist in Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG geregelt.
Zum richtigen Zitieren vgl. die Ausführungen unter Kap. 1, Rn. 61 ff.
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Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber selbst (vgl. dazu BT Drs. 15/1971, zu § 10 RVG) aus Vereinfachungsgründen nur die Angabe der Vergütungsverzeichnisnummern fordert. M. E. sollten daher keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden, zumal fraglich ist, ob die Angabe zahlreicher Paragraphen zu einer Übersichtlichkeit der Rechnung für den Mandanten führt. Ich empfehle zwar einem Mandanten, der weitere Erläuterungen zur Rechnung erbittet, diese selbstverständlich zu erteilen. Die gesetzlichen Anforderungen an die Vergütungsberechnung nach § 10 RVG dürfen aber nicht so eng gefasst werden, dass für den Anwalt im Vergütungsprozess unzumutbar hohe Hürden gelegt werden. N. Schneider empfiehlt beispielsweise bei Abrechnung einer Einigungsgebühr für die 1. Instanz nach Nr. 1003 VV RVG auch die Nummer 1000 VV RVG mit anzugeben, da ansonsten für den Mandanten nicht klar sei, welche Gebühr konkret gemeint ist, da Nr. 1003 VV RVG sich auch auf eine Erledigungs- oder Aussöhnungsgebühr beziehe. Es ist zwar richtig, dass Nr. 1003 VV RVG sich auch auf eine Erledigungs- oder Aussöhnungsgebühr bezieht, allerdings fordert der Gesetzgeber auch die Angabe des Namens der Gebühr. Erfolgt damit in einer Vergütungsrechnung die Angabe: 1,3 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG, so steht fest, dass damit die Einigungsgebühr gemeint ist und auch die Gebührentatbestände der Nr. 1000 VV RVG greifen, da in Nr. 1003 VV RVG ja gerade auf die Nr. 1000 VV RVG verwiesen wird.
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Die Verfasserin ist der Auffassung, dass nur dann eine zweite Vergütungsverzeichnisnummer aufzuführen ist, wenn sich aus der ersten Vergütungsverzeichnisnummer gerade nicht die Höhe oder der Gebührentatbestand einer Gebühr ablesen lässt, so z.B. bei der Gebühr für den Unterbevollmächtigten nach Nr. 3401 VV RVG. Hier wird ausschließlich darauf verwiesen, dass der Rechtsanwalt, der als Unterbevollmächtigter auftritt, eine halbe Verfahrensgebühr der Gebühr des Verfahrensbevollmächtigten erhält. In der Nr. 3401 VV RVG ist daher nicht angegeben, ob es sich z.B. um eine Verfahrensgebühr der 1. oder 2. Instanz handelt, so dass erst durch die Angabe der zweiten Vergütungsverzeichnisnummer, z.B. Nr. 3100 VV RVG klar wird, wie sich der Gebührensatz von 0,65 tatsächlich berechnet.