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f) Hilfsanspruch

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Nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen Haupt- und Hilfsanspruch denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.

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Bei der Eventualklagehäufung kommen mehrere Fallgestaltungen in Betracht:

Dem Hauptantrag wird stattgegeben. Wird dem Hauptantrag stattgegeben, fehlt es am Bedingungseintritt für den Hilfsantrag, damit entfällt die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags rückwirkend.[36] Eine Werterhöhung findet nicht statt, auch nicht für die Anwaltsgebühren.[37]

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Der Hauptantrag wird zurückgenommen; das Gericht entscheidet über den allein verbleibenden Hilfsantrag. Das OLG Köln[38] sieht hier keine Möglichkeit zur Wertaddition. Richtig führt Kurpat[39] aber an, dass zwar eine Wertaddition nicht über § 45 GKG möglich ist; jedoch eine Klageänderung vorliegt, die zu einer Wertaddition führt. Nach meiner Auffassung ist hier im Einzelfall zu entscheiden, ob eine echte Klageänderung vorliegt oder nicht. Liegt eine solche vor, ist m.E. Kurpat Recht zu geben.

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Entscheidung über den Hilfsantrag Eine Addition ist möglich, sofern eine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung über den Hilfsantrag ergeht, wobei keine Begrenzung auf den Wert der Klageforderung erfolgt, wie bei der hilfsweisen Aufrechnung.[40] Denn der Hilfsantrag ist Angriffsmittel, während die hilfsweise Aufrechnung Verteidigungsmittel ist.

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Gericht verneint die Zulässigkeit des Hilfsantrags Hier erfolgt keine Wertaddition, da keine Sachentscheidung über den Hilfsantrag erfolgt. Letzteres ist aber Voraussetzung für die Addition („über den Anspruch“).

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Das Gericht entscheidet zwar über den Hilfsantrag der Rechtskraft fähig, es liegt aber derselbe Gegenstand vor In diesen Fällen kann schon vom Wortlaut her keine Wertaddition erfolgen. Wenn sich das dem Haupt- und Hilfsantrag zugrunde liegenden klägerische Interesse wirtschaftlich betrachtet auf denselben Gegenstand richtet, scheidet eine Zusammenrechnung aus.[41] Nach Ansicht des BGH ist dies z.B. dann der Fall, wenn Haupt- und Hilfsantrag einander ausschließen, d.h., mit der Zuerkennung des einen Anspruchs die Aberkennung des anderen Anspruchs verbunden ist.[42] Ergibt sich durch das Nebeneinander von Haupt- und Hilfsantrag eine wirtschaftliche Werthäufung, kann die Addition erfolgen.[43]

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Die Klage wird abgewiesen. Im Berufungsverfahren werden Haupt- und Hilfsantrag uneingeschränkt weiter verfolgt Hier ist von einer Addition der Werte auszugehen, soweit dies auch bereits für die erste Instanz galt.[44] Dies hatte der BGH zuvor auch schon für die Revisionsinstanz entschieden; hier hatte der Kläger, mehrere voneinander unabhängige Forderungen in einem mehrfach gestaffelten Hilfsverhältnis geltend gemacht hat, war mit seiner Klage abgewiesen worden und hatte sein Klagebegehren in vollem Umfang mit der Revision weiterverfolgt.[45]

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Es wird ein Vergleich allein über den Hauptantrag geschlossen In einem solchen Fall scheidet die Wertaddition aus, da der Hilfsantrag keinerlei Rolle gespielt hat.

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Es wird ein Vergleich über den Hauptantrag unter Einbeziehung des Hilfsantrags geschlossen. Hier ist eine Wertaddition möglich, soweit Haupt- und Hilfsantrag nicht identisch im Gegenstand sind. Das gilt auch dann, wenn das Gericht über den Hauptantrag noch nicht entschieden hat; es spielt keine Rolle, dass prozessual die Bedingung noch nicht eingetreten war.[46]
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