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e) Widerklage
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In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Betreffen allerdings die Ansprüche denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, § 45 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG.
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Streitanfällig ist die Definition „desselben Anspruchs“. Derselbe Anspruch liegt nach der Auffassung der herrschenden Rechtsprechung dann vor, wenn sich die geltend gemachten Ansprüche gegenseitig mit der Folge ausschließen, dass die Zuerkennung des einen Anspruchs notwendigerweise die Aberkennung des anderen Anspruchs zur Folge hat. Dabei wird nicht auf das prozessuale Schicksal der geltend gemachten Ansprüche abgestellt. Es ist denkbar, dass sowohl Klage als auch Widerklage abgewiesen werden.
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Beispiele für denselben Gegenstand:
• | Klage auf Leistung aus einem Vertrag und Feststellungswiderklage, dass der Vertrag nichtig sei.[29] |
• | Klage auf Forderung aus dem Schuldschein und Widerklage auf Herausgabe des Schuldscheins.[30] |
• | Klage auf Zahlung einer Restforderung und Widerklage auf Erteilung einer Quittung für die gesamte Forderung. |
• | Berühmung des Mieters auf der Grundlage des gleichen streitigen Mangels verschiedene Gewährleistungsansprüche (Minderung und Schadensersatz) zu haben.[31] |
• | Klage auf Mietzahlung und Feststellungswiderklage, dass das Mietverhältnis nicht besteht.[32] |
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Beispiele für verschiedene Gegenstände:
• | Klage auf Zahlung eines Schadensersatzes aus einem Unfall und Widerklage ebenfalls auf Zahlung eines Schadensersatzes aus Unfall (wechselseitige Schuldzuweisung).[33] |
• | Klage auf Lieferung oder Leistung und Widerklage auf Schadensersatz.[34] |
• | Klage auf Erhöhung des Unterhalts und Widerklage auf Herabsetzung des Unterhalts.[35] |
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Zu beachten ist, dass § 5 ZPO für die sachliche Zuständigkeit ausdrücklich regelt, dass eine Addition der Werte von Klage und Widerklage nicht in Betracht kommt! Nur wenn der Widerklagewert allein schon die Zuständigkeit des LG begründet, ist das LG sachlich zuständig, § 506 ZPO.