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c) Nebenforderungen
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Nebenforderungen bleiben nach § 43 GKG unberücksichtigt.
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Beispiel Nebenforderungen
Mandant M beauftragt Rechtsanwalt R Klage auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 10.000 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.8.2008 zu erheben.
Der Gegenstandswert bemisst sich allein nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit, ohne Berücksichtigung der Zinsen als Nebenforderung, § 23 Abs. 1 RVG, § 43 GKG, somit beläuft er sich auf 10.000 €.
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Zur Frage, ob und ggf. wann ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch (z.B. eingeklagte Geschäftsgebühr) Wert erhöhend sein kann, siehe auch Kap. 7, Rn. 234 ff.