Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 48
c) Gerichtskostengesetz
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Durch das 1. KostRMoG ist zum 1.7.2004 auch das GKG erheblich reformiert worden.[5] Nicht nur, dass die Gerichtskosten teilweise deutlich erhöht wurden. Die Streitwertbestimmungen, die auch für die Berechnung des Rechtsanwaltsgebührenwerts maßgeblich sind, sind seit dem 1.7.2004 in den §§ 39 bis 60 GKG geregelt.
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Durch das FGG-Reform-Gesetz sind nochmals große Änderungen im GKG vorgenommen worden, da die Streitwerte für Familiensachen nun einheitlich im FamGKG geregelt sind und nicht mehr im GKG.[6] Es wurden daher einige §§ im GKG gestrichen. Beispielhaft seien hier aufgezählt: § 46 GKG[7]; § 49 GKG.[8] Zudem erfolgten Verschiebungen bei den Absätzen einzelner Paragraphen, wie z.B. in § 42. Hier verschoben sich durch Streichung des alten Absatzes 1 (Bewertung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche, seit 1.9.2009 in § 51 FamGKG geregelt) die übrigen Absätze eine Nummer nach vorne.
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Mit dem 2. KostRMoG wurden zum 1.8.2013 weitere Änderungen im GKG vorgenommen, so wurde u.a. § 42 Abs. 1 GKG aufgehoben (die weiteren Absätze wurden sodann nach oben verschoben), so dass die Wertberechnung für Geldrenten nun nach § 9 ZPO erfolgt.
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Das Gerichtskostengesetz regelt die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für gerichtliche Verfahren vor
• | den ordentlichen Gerichten, |
• | den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung, |
• | den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung, |
• | den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das GKG anzuwenden ist, |
• | den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und |
• | vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, |
• | in europäischen Mahnverfahren, |
• | in Beschwerdeverfahren zu den oben genannten Verfahren. |
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Der Geltungsbereich des GKG ist in § 1 GKG umfassend definiert.
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Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren sind insbesondere die folgenden Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes über § 23 Abs. 1 RVG von Bedeutung:
Übersicht Wertvorschriften des GKG
Vorschriften GKG | Gegenstand |
---|---|
§ 39 GKG | Grundsatz der Wertberechnung, Addition der Werte in demselben Verfahren und demselben Rechtszug; Höchstwert: 30 Mio. € |
§ 40 GKG | Wertberechnung nach dem Zeitpunkt der jeweiligen den Rechtszug einleitenden Antragstellung |
§ 41 GKG | Miete-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse |
§ 42 GKG | wiederkehrende Leistungen I. Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis – Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen eines Arbeitnehmers – Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen in Sozialgerichtssachen II. ArbG-Sachen betr. Bestehen, Nichtbestehen oder Kündigung eines Arbeitsverhältnisses – Nichtberücksichtigung der Abfindung – Eingruppierungsklagen III. Rückstände addieren – nicht bei ArbG-Sachen wg. wiederkehrender Leistungen |
§ 43 GKG | Nebenforderungen |
§ 44 GKG | Stufenklage |
§ 45 GKG | – Klage und Widerklage – hilfsweise geltend gemachter Anspruch – hilfsweise Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung – wechselseitige Rechtsmittel |
§ 47 GKG | Rechtsmittelverfahren – Begrenzung auf Streitwert der 1. Instanz; Ausnahme: Klageerweiterung |
§ 48 GKG | – Anwendung ZPO, sofern nicht GKG – nicht-vermögensrechtliche Streitigkeiten |
§ 51 GKG | Streitwerte in Verfahren betreffend gewerblichem Rechtsschutz |
§ 51a GKG | Verfahren nach dem KapMuschG |
§ 52 GKG | Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit; Auffangwert 5.000 € in § 52 Abs. 2 GKG |
§ 54 GKG | Zwangsversteigerung |
§ 55 GKG | Zwangsverwaltungsverfahren |
§ 56 GKG | Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten |
§ 58 GKG | Insolvenzverfahren |
§ 63 GKG | Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren |
§ 66 GKG | Beschwerde |
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Zur Höhe der Gerichtskosten, Gerichtskostenhaftung sowie Vorauszahlungspflicht siehe auch Rn. 251 ff. in diesem Kapitel.