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b) Beschwerdeverfahren

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In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anders ergibt, § 23 Abs. 2 S. 1 RVG.

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Beispiel Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss wird wegen abgesetzter Reisekosten in Höhe von 300 € eine sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hält die zulässige Beschwerde für unbegründet und weist diese kostenpflichtig zurück. Es entsteht eine Gerichtsgebühr in Höhe von 60 € nach Nr. 1812 KV GKG; der Streitwert für die Anwaltsgebühren bestimmt sich nach § 23 Abs. 2 S. 1 RVG nach dem Interesse des Beschwerdeführers, hier 300 €.

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