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c) Nicht vermögensrechtliche Gegenstände/Schätzung nach billigem Ermessen

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Soweit sich der Gegenstandswert aus den in Abs. 3 aufgezählten Bestimmungen der KostO nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € anzunehmen. Der Wert wurde zum 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG angehoben.[1]

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Unter nicht vermögensrechtliche Ansprüche fallen in erster Linie persönliche und familienrechtliche Angelegenheiten, wie z.B. die Herausgabe eines Tagesbuchs, die Abwehr von Beleidigungen usw. Es handelt sich bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten um solche, die nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind und nicht vermögensrechtlichen Verhältnissen entspringen.[2]

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Der Rechtsanwalt hat, soweit der Gegenstandswert sich somit aus den in Abs. 3 aufgezählten Bestimmungen des GNotKG nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, diesen nach billigem Ermessen zu bestimmen. Billiges Ermessen wird gleichgesetzt mit „gerecht“ oder „sachgerecht“. Eine Grenze nach oben oder unten ist vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Allerdings wird die Ermessensausübung als „pflichtgemäße Amtsausübung“ definiert.[3]

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Erst wenn eine Ermessensentscheidung nicht möglich ist, und in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung der Wert mit 5.000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € anzunehmen. Gleiches gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten. Der Wert von 5.000 € ist dabei kein fester Regelwert sondern vielmehr nur als Ausgangs- oder Hilfswert zu verstehen.[4] Hierunter fällt z.B. die Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe eines Tagebuchs.

2. Kapitel Wertermittlung und GerichtskostenV. Die richtige Wertberechnung ist die halbe Vergütung! › 3. Beispielfälle gerichtliche Verfahren

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