Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 55
1. Berechnung des Gegenstandswertes
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Grundsätzlich gilt, dass für die Berechnung des Gegenstandswerts, d.h. des Wertes für die Rechtsanwaltsgebühren Spezialvorschriften aus dem RVG immer anderen Bestimmungen vorgehen.
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Beispiel Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung
In der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der Gegenstandswert für die RA-Gebühren nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen, § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Nach § 43 Abs. 1 GKG sind Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen. Die Bestimmung des RVG geht in diesem Fall als besondere Norm der Vorschrift des GKG vor.
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Ergibt sich aus dem RVG selbst nichts Spezielles zur Berechnung des Gegenstandswertes, richtet sich die Berechnung nach § 23 RVG.
§ 23 RVG
„(1) 1Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. 2In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. 3Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. 4§ 22 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) 1In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. 3In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) 1Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. 2Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen.“
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In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.
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Beispiel Addition der Werte mehrerer Gegenstände
In einer Unfallsache begehrt Rechtsanwalt R von der gegnerischen Haftpflichtversicherung G folgende Beträge:
Fahrzeugschaden 3.000 €, Sachverständigenkosten 300 €, Nutzungsausfall 250 €, unfallbedingte Barauslagen 30 €. Der Gegenstandswert beträgt gemäß § 22 Abs. 1 RVG 3.580 €.
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Das RVG „deckelt“ die Streitwertobergrenze, indem § 22 Abs. 2 RVG regelt, dass in derselben Angelegenheit der Wert höchstens 30 Mio. € beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sind mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit beteiligt, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. €, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Mio. €, § 22 Abs. 2 S. 2 RVG (vgl. auch die Ausführungen unter Rn. 54 ff. in diesem Kapitel). Das GKG beschränkt den Streitwert insgesamt auf höchstens 30 Mio. €, unabhängig von der Anzahl der Auftraggeber, vgl. dazu § 39 Abs. 2 GKG. Hier gilt für die Gerichtskosten somit etwas anderes als für die Rechtsanwaltsgebühren!
2. Kapitel Wertermittlung und Gerichtskosten › V. Die richtige Wertberechnung ist die halbe Vergütung! › 2. Systematik der Wertberechnung