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e) Zivilprozessordnung

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In der ZPO finden sich Wertvorschriften, die für den Zuständigkeits- oder Zulässigkeitsstreitwert (auch: Rechtsmittelwert) gelten; vgl. dazu die Ausführungen unter Rn. 10 ff. in diesem Kapitel. Der Zuständigkeits- und Zulässigkeitswert wird nach den §§ 3 bis 9 ZPO bestimmt.

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Tipp

GKG vor ZPO – Hierarchie bei der Wertbestimmung beachten!

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Nur wenn sich im GKG keine Streitwertbestimmung befindet, dürfen die Vorschriften zur Bestimmung des Zuständigkeits- oder Zulässigkeitswerts in Zivilsachen auch für die Bewertung des Gebührenstreitwertes herangezogen werden. Dies ergibt sich aus § 48 GKG, wo es in Abs. 1 S. 1 heißt:

„In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstandes, soweit nichts anderes bestimmt ist.“

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Übersicht Verfahrenswert nach der ZPO

Vorschriften ZPO Gegenstand
§ 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen durch das Gericht
§ 4 – Zeitpunkt der Wertberechnung – Berücksichtigung von Nebenforderungen
§ 5 mehrere Klageansprüche/Klage und Widerklage
§ 6 – Herausgabe von Sachen – Sicherstellung – Pfandrecht
§ 7 Grunddienstbarkeit
§ 8 Pacht- oder Mietverhältnis
§ 9 wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
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