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a) RVG

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Bestimmungen zur Berechnung des Gegenstandswertes und der Wertfestsetzung finden sich in den §§ 22 bis 33 RVG.

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§ 22 Abs. 1 RVG behandelt den Grundsatz, dass in derselben Angelegenheit (vgl. zum Begriff Angelegenheit die §§ 15–18 sowie die Ausführungen unter Kap. 3, Rn. 344) mehrere Gegenstände zusammengerechnet werden.

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Beispiel

Es wird eine Klage erhoben. In dieser Klage werden mehrere Anträge gestellt: 1. Zahlung eines Kaufpreises, 2. Zahlung eines Schadensersatzes. Hier treffen in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände aufeinander. Die Werte (Kaufpreis und Schadensersatz) sind zu addieren. § 22 Abs. 1 RVG ist beim Gegenstandswert zu zitieren.

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In § 22 Abs. 2 RVG ist 2004 eine Streitwertbegrenzung auf 30 Mio. € neu aufgenommen worden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. €, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Mio. €. Die Wertbegrenzung in § 22 Abs. 2 RVG entspricht der Wertbegrenzung in § 39 Abs. 2 GKG, wobei im GKG der Wert von 30 Mio. € als Höchstgrenze gilt, unabhängig von der Anzahl der Auftraggeber. Der Gesetzgeber wollte hier vermeiden, dass bei hohen Streitwerten unverhältnismäßig hohe Gebühren entstehen. Nach Udo Henke[1] stellen sich die Gebührenverluste bei Berücksichtigung der Kappungsgrenze für den Anwalt, der Fälle mit einem hohen Streitwert betreut, immens dar. Henke berechnet, dass bei einem Streitwert von 100 Mio. € (ausgehend von einem Auftraggeber und dem Anfall einer Verfahrens- und Terminsgebühr) das Gebührenaufkommen ohne Kappungsgrenze bei 874.361,60 € liegt. Bei Berücksichtigung der Kappungsgrenze kann der Rechtsanwalt nur 265.361,60 € berechnen.

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Das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage der Verfassungswidrigkeit dieser Streitwertdeckelung bereits 2007 entschieden:

„Die Begrenzung der gesetzlichen Gebühren bei Streitigkeiten mit besonders hohen Gegenstandswerten (§ 22 Abs. 2 RVG und § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V. mit § 39 Abs. 2 GKG) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.[2]“

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Eine Verfassungswidrigkeit ist nach Ansicht des BVerfG auch nicht gegeben, wenn der RA im PKH-Mandat bei einem Streitwert von 42 Mio. DM an die Wertgrenze des § 49 RVG gebunden ist.[3] Das BVerfG begründet dies damit, dass eine Pflicht zur Übernahme eines PKH-Mandats erst nach Beiordnung gegeben ist und im Übrigen eine Beschränkung auf die PKH-Gebühren nur dann erfolgt, wenn der PKH-Mandant den Prozess verliert. Das BVerfG ließ offen, ob dies auch für Fälle gilt, in denen sich kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt findet und daher die Auswahl eines Anwalts gem. § 121 Abs. 5 ZPO durch den Vorsitzenden erfolgt.

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Tipp

Will der Rechtsanwalt diese Wertbegrenzung nicht für sich gelten lassen (zu beachten ist, dass der Rechtsanwalt bei höheren Gegenstandswerten ohne wirksame Haftungsbeschränkung gleichwohl voll haftet), so sollte er hinsichtlich des Gegenstandswerts eine Vergütungsvereinbarung treffen.

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Übersicht Wertvorschriften des RVG

Bestimmung Gegenstand
§ 22 RVG Grundsatz der Wertberechnung, Addition der Werte in demselben Verfahren und demselben Rechtszug; Höchstwert: 30 Mio./100 Mio. €
§ 23 RVG Allgemeine Wertvorschrift (Verweis auf FamGKG, GKG u.a. Kostengesetze), Beschwerdeverfahren, nicht gerichtliche Angelegenheiten, nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten u.a.
§ 23a RVG Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe[4]
§ 23b RVG Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
§ 24 RVG Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, (früher: Gegenstandswert für bestimmte einstweilige Anordnungen vgl. dazu jetzt § 41 FamGKG)
§ 25 RVG Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung
§ 26 RVG Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung
§ 27 RVG Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung
§ 28 RVG Gegenstandswert im Insolvenzverfahren
§ 29 RVG Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
§ 30 RVG Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz
§ 31 RVG Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz
§ 31a RVG Gegenstandswert in Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
§ 31b RVG Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
§ 32 RVG Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
§ 33 RVG Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
Rechtsanwaltsvergütung

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