Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 57

a) Gerichtliche Tätigkeit oder Tätigkeit, die gerichtlich sein könnte

Оглавление

88

Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren für die Rechtsanwaltsgebühren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, § 23 Abs. 1 S. 1 RVG. Wie zuvor aufgezeigt worden ist, können dies verschiedene Gesetze sein, die die Streitwertbestimmungen regeln. Die wichtigsten Gesetze sind das GKG, das FamGKG und die ZPO.

89

Tipp

Hierarchie bei der Wertberechnung beachten.

90

Zunächst ist zu prüfen, ob eine Angelegenheit gerichtlich anhängig ist und sich die Gerichtskosten nach einem Wert berechnen (anders bei Festgebühren, siehe nachfolgend). In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist, § 23 Abs. 1 S. 2 RVG.

91

Diese Wertvorschriften gelten auch dann, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts zwar nicht gerichtlich ist, aber gerichtlich sein könnte, § 23 Abs. 1 S. 3 RVG (z.B. eine außergerichtliche Forderungsangelegenheit). Allerdings bleibt die Anwendung des § 22 Abs. 2 S. 2 RVG unberührt. D.h., dass die Wertbegrenzung im GKG oder FamGKG auf 30 Mio. € unabhängig von der Anzahl der Auftraggeber für die Berechnung des RVG nicht gilt.

92

Tipp

Die Verweisung in § 23 Abs. 1 RVG gilt für Fälle, die gerichtlich sind oder sein könnten!

93

Es gibt Tätigkeiten, die niemals Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnten, so z.B. die Vertragsausarbeitung – dazu später mehr. Hier gilt § 23 Abs. 1 RVG grundsätzlich nicht; vielmehr kann die Bewertung über § 23 Abs. 3 RVG erfolgen (sogenannte „andere Angelegenheiten“).

Rechtsanwaltsvergütung

Подняться наверх