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f) Kostenordnung/Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG

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Die Kostenordnung wurde zum 31.7.2013 aufgehoben und durch das neue Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG ersetzt.[11] Das GNotKG enthält z.B. Gegenstandswertbestimmungen für die Wertermittlung, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht gerichtlich ist und auch nicht gerichtlich sein könnte, vgl. dazu § 23 Abs. 3 RVG.

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Das GNotKG findet für die Berechnung folgender Tätigkeiten Anwendung:

Beurkundungstätigkeiten, Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie sonstige notarielle Verfahren wie Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung, Vermögensverzeichnis, Siegelung, freiwillige Versteigerung von Grundstücken, Versteigerung von beweglichen Sachen und Rechten, Vorbereitung der Zwangsvollstreckung, Teilungssachen, Erstellung von Entwürfen, Beratung bei einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung, Beglaubigungen, Rangbescheinigungen, Gründungsprüfungen, Verwahrung.

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Folgende Vorschriften sind für die Ermittlung des Gegenstandswertes für die Rechtsanwaltsgebühren besonders wichtig:

Übersicht Wertvorschriften der KostO

Vorschriften KostO Gegenstand
§ 37 Bewertung von Früchten, Nutzungen Zinsen, Vertragsstrafen, sonstigen Nebengegenständen und Kosten
§ 38 Belastung mit Verbindlichkeiten
§ 42 Wert bei Kauf-, Wohnungs- und Teileigentum
§ 43 Erbbaurechtsbestellung
§ 44 Mithaft
§ 45 Rangverhältnisse und Vormerkungen
§ 99 Miet-, Pachtrechte, Dienstverträge
§ 100 Güterrechtliche Angelegenheiten
§ 101 Annahme als Kind
§ 102 Erbrechtliche Angelegenheiten

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Zur Berechnung des Wertes bei Eheverträgen siehe auch Rn. 194 ff., Dienstverträgen unter Rn. 185 ff. und Miet-und Pachtverträgen unter Rn. 175 ff. in diesem Kapitel.

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