Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 62
b) Rente wegen Körperverletzung
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Mit dem 2. KostRMoG wurde der Wert für Geldrenten vom 5fachen Jahresbetrag auf den 3,5fachen Jahresbetrag reduziert (entsprechend § 9 ZPO für wiederkehrende Leistungen).[24] Dies führt zu erheblichen Gebührenverlusten. § 42 Abs. 1 GKG wurde aufgehoben.[25] Es kommt nunmehr über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG und § 48 Abs. 1 S. 1 GKG § 9 ZPO zur Anwendung.
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Gesetzliche Ansprüche auf Geldrente wegen Tötung eines Menschen oder wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen wurden über §§ 23 Abs. 1 RVG, 42 Abs. 1 GKG mit dem fünffachen Jahresbetrag berechnet, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist. Mit dem 2. KostRMoG wurde nun § 42 Abs. 1 GKG aufgehoben; alle anderen Absätze in § 42 wurden nach oben gezogen (aus Abs. 2 wird Abs. 1 etc.).
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In § 25 Abs. 1 RVG wird seit 1.8.2013 ebenfalls auf § 9 ZPO verwiesen, soweit eine Pfändung künftigen Einkommens wegen wiederkehrender Leistungen aus einer Schadensersatzrente geltend gemacht wird. Die Änderung ist eine logische Konsequenz der Aufhebung des § 42 Abs. 1 GKG in der bisherigen Fassung mit der Folge, dass durch die Aufhebung des § 42 Abs. 1 GKG a.F. nun § 48 Abs. 1 S. 1 GKG greift, so dass in Ermangelung einer Regelung im GKG die Verfahrensvorschriften zur Anwendung kommen. Damit gilt für derartige Verfahren § 9 ZPO, der bei wiederkehrenden Leistungen den 3,5fachen Jahresbetrag zur Bewertung ansetzt.
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§ 9 ZPO gilt über §§ 23 Abs. 1 S. 1 und 3 RVG, 48 Abs. 1 S. 1 GKG auch für die Anwaltsgebühren sowohl bei gerichtlicher als auch außergerichtlicher Tätigkeit. Er gilt darüber hinaus sowohl bei vertraglichen Rentenansprüchen als auch Rentenansprüchen, die sich aus unerlaubter Handlung ergeben.
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Beispiel Rente wegen Körperverletzung
Geltend gemacht wird eine Schadensersatzrente in Höhe von 1.000,00 € für den Kläger.
Wertberechnung nach altem bis 31.7.2013 geltendem Recht mit 2,5 Gebühren: | |
1.000,00 € x 12 x 5 = 60.000,00 € 1, 3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG | 1.459,90 € |
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG | 1.347,60 € |
Summe | 2.807,50 € |
Wertberechnung nach neuem ab 1.8.2013 geltendem Recht mit 2,5 Gebühren: | |
1.000,00 € x 12 x 3,5 = 42.000,00 € 1, 3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG | 1.414,40 € |
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG | 1.305,60 € |
Summe | 2.720,00 € |
Gebührenverlust: Trotz der angehobenen Gebühren ergibt sich aufgrund der drastischen Reduzierung des Werts für den Anwalt ein Gebührenverlust in Höhe von 87,50 €. Berücksichtigt wurde die angepasste Tabelle zu § 13 RVG.
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Die bei Einreichung einer Klage fälligen Beträge (Rückstände) sind hinzuzurechnen, § 42 Abs. 3 S. 1 GKG, § 22 Abs. 1 RVG.
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Wird eine Klage auf Feststellung einer zukünftigen Schadensersatzpflicht eingereicht, ist der voraussichtlich zukünftig eintretende Schaden nach den Erkenntnismöglichkeiten bei Einreichung der Klage zu schätzen. Ist bei der Schätzung ein zukünftiger Schaden nicht auszuschließen aber nahezu unwahrscheinlich, ist von einem Streitwert in Höhe eines „Erinnerungswertes“ auszugehen.[26] Sind zukünftige Schäden zu erwarten, ist, wie bei positiven Feststellungsklagen üblich, ein Abschlag von 20 % vorzunehmen.[27] Dient der Vorbehalt nur der Unterbrechung (jetzt wohl Hemmung) der Verjährung, ist nach Ansicht des OLG Frankfurt/Main lediglich ein Bruchteil von 40 % anzusetzen.[28]
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Vorsicht
Wird die Rente durch eine einmalige Zahlung abgefunden, gilt nicht der Abfindungsbetrag als Gegenstandswert, sondern vielmehr der Wert, der mit Vergleich erledigt wird, d.h. der 3,5fache Jahresbetrag!