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d) Gerichtskostengesetz für Familiensachen

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Das FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen), wurde durch Artikel 2 des FGG-RG (FGG-Reformgesetzes) eingeführt und ist zum 1.9.2009 in Kraft getreten.[9] Die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes – KostRMoG – II getroffenen Überlegungen, das FamGKG mit diesem Gesetz wieder aufzuheben und die Bestimmungen in das neue Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) zu überführen, wurden nicht umgesetzt. Das FamGKG bleibt daher auch in Zukunft erhalten, was zu begrüßen ist.

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Nach § 1 FamGKG gilt das FamGKG

in Familiensachen,
in Vollstreckungssachen durch das Familiengericht,
für Verfahren in Familiensachen vor dem OLG nach § 107 FamFG,
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
Beschwerden in den obigen genannten Angelegenheiten

soweit nichts anderes bestimmt ist.

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Die Gerichtskosten für ein Mahnverfahren (z.B. Zugewinnansprüche) richten sich nach dem GKG.

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Da auch die Mahnverfahren in Familiensachen von den zentralen Mahngerichten bearbeitet werden sollen und eine Einführung gesonderter Formulare vermieden werden sollte, wurde entschieden, die Gerichtskosten für das Mahnverfahren in Familiensachen nach dem GKG zu bestimmen.[10]

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In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 FamFG und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind für

Verfahren nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift die Vorschriften für das Verfahren auf Scheidung der Ehe,
Verfahren nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift die Vorschriften für das Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten,
Verfahren nach Abs. 1 Nr. 3 bis 11 dieser Vorschrift die Vorschriften für Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 5 und 7 bis 9 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift die Vorschriften für sonstige Familiensachen nach § 111 Nr. 10 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

gemäß § 5 FamGKG die Vorschriften des FamGKG entsprechend anzuwenden.

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Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren sind insbesondere die folgenden Vorschriften des FamGKG über § 23 Abs. 1 RVG von Bedeutung:

Übersicht Wertvorschriften des FamGKG

Vorschriften FamGKG Gegenstand
§ 33 FamGKG Grundsatz der Wertberechnung, Addition der Werte in demselben Verfahren und demselben Rechtszug; Höchstwert: 30 Mio. €
§ 34 FamGKG Wertberechnung nach dem Zeitpunkt der jeweiligen den Rechtszug einleitenden Antragstellung
§ 35 FamGKG Geldforderungen
§ 36 FamGKG Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung
§ 37 FamGKG Nebenforderungen
§ 38 FamGKG Stufenantrag
§ 39 FamGKG – Antrag und Widerantrag („Widerklage“) – hilfsweise geltend gemachter Anspruch – hilfsweise Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung – wechselseitige Rechtsmittel
§ 40 FamGKG Rechtsmittelverfahren – Begrenzung auf Streitwert der 1. Instanz; Ausnahme: Verfahrenserweiterung
§ 41 FamGKG Einstweilige Anordnungen
§ 42 FamGKG Auffangwert/Ausgangswert
§ 43 FamGKG Ehesachen
§ 44 FamGKG Verbund – Kindschaftssachen (Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesherausgabe) im Verbund
§ 45 FamGKG Bestimmte Kindschaftssachen (isolierte Verfahren)
§ 46 FamGKG Übrige Kindschaftssachen
§ 47 FamGKG Abstammungssachen
§ 48 FamGKG Ehewohnungs- und Haushaltssachen
§ 49 FamGKG Gewaltschutzsachen
§ 50 FamGKG Versorgungsausgleichssachen
§ 51 FamGKG Unterhaltssachen
§ 52 FamGKG Güterrechtssachen
§§ 53 ff. FamGKG Angabe des Werts, Wertfestsetzung etc.

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Zur Gerichtskostenhaftung siehe auch Rn. 259 ff. in diesem Kapitel.

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