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c) Ehevertrag

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Der Abschluss eines Ehevertrages (nicht zu verwechseln mit einer Scheidungsvereinbarung) bedarf nach § 1410 BGB der notariellen Beurkundung. Selbstverständlich ist es möglich, dass der Rechtsanwalt einen derartigen Vertrag entwirft und den Mandanten hierüber berät. Zunächst muss man sich überlegen, welche Gegenstände in einer solchen Vereinbarung geregelt werden können, um sodann jeden einzelnen Gegenstand wertmäßig zu erfassen und somit einen Gesamtwert bilden zu können. Als solche Gegenstände kommen in Betracht:

eheliches Güterrecht, – Ausschluss oder Aufhebung des Zugewinns, – Vereinbarung der Gütertrennung, – Vereinbarung der Gütergemeinschaft, – Regelung über einzelne Vermögensgegenstände/modifizierte Zugewinngemeinschaft,
Versorgungsausgleich und
Unterhalt.

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Da die Beratung und der Entwurf eines Ehevertrages niemals den Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens bilden können, gilt § 23 Abs. 1 RVG hier nicht. Zur Anwendung kommt vielmehr der in § 23 Abs. 3 RVG durch das 2. KostRMoG eingeführte § 100 GNotKG.

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§ 100 Güterrechtliche Angelegenheiten

„(1) Der Geschäftswert

1. bei der Beurkundung von Eheverträgen im Sinne des § 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sich nicht auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich beschränken, und

2. bei der Beurkundung von Anmeldungen aufgrund solcher Verträge

ist die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten. Betrifft der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten, ist nur dessen Vermögen maßgebend. Bei Ermittlung des Vermögens werden Verbindlichkeiten bis zur Hälfte des nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Werts abgezogen. Verbindlichkeiten eines Ehegatten werden nur von seinem Vermögen abgezogen.

(2) Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Vermögenswerte, auch wenn sie dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen wären, oder bestimmte güterrechtliche Ansprüche, so ist deren Wert, höchstens jedoch der Wert nach Absatz 1 maßgebend.

(3) Betrifft der Ehevertrag Vermögenswerte, die noch nicht zum Vermögen des Ehegatten gehören, werden sie mit 30 Prozent ihres Werts berücksichtigt, wenn sie im Ehevertrag konkret bezeichnet sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsverträgen.“

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Beispiel Ehevertrag

Der Anwalt wird beauftragt, einen Ehevertrag zu gestalten, der dann beim Notar beurkundet werden soll. Das Vermögen der Ehefrau beträgt 450.000 €. Die Verbindlichkeiten der Ehefrau betragen 280.000 €. Das Vermögen des Ehemannes beträgt 50.000 €. Er hat keine Verbindlichkeiten.

Wertberechnung

Vermögen Ehefrau 450.000,00 €
Abzgl. Belastungen max. ./. 225.000,00 €
Vermögen netto 225.000,00 €
Zzgl. Vermögen Ehemann 50.000,00 €
Gesamtwert: 275.000,00 €

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Die Verbindlichkeiten werden beim Vermögen der Ehefrau max. bis zur Hälfte des Vermögenswertes abgezogen, somit lediglich in Höhe von 225.000 € anstelle der vollen Verbindlichkeiten in Höhe von 280.000 €. Die den Betrag von 225.000 € übersteigenden Verbindlichkeiten werden auch nicht vom Vermögen des Ehemannes abgezogen, sondern immer nur von dem Vermögen, auf dem sie lasten; hier: dem Vermögen der Ehefrau.

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