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a) Gegenstand kann gerichtliches Verfahren bilden

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Hauptanknüpfungspunkt für eine korrekte Wertermittlung in außergerichtlichen Tätigkeiten ist die Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 2 RVG:

„Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte.“

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Beispiel Räumung und Herausgabe

A erscheint bei Rechtsanwalt R und fragt um Rat, was er gegen B, der bereits seit längerer Zeit mit der monatlichen Miete von 600 € in Verzug ist, unternehmen könne. R kündigt daraufhin im Auftrag des A dem B und verlangt namens seines Mandanten die Räumung und Herausgabe der Wohnung. Dieser zieht, bevor es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, fristgerecht aus der Wohnung aus.

Nach § 23 Abs. 1 S. 2 RVG kann der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit (Räumung und Herausgabe von Wohnraum)[49] auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein. Somit ist der Wert für die außergerichtliche Tätigkeit nach § 41 Abs. 2 GKG zu bemessen d.h. die Jahresmiete ist zugrunde zu legen. R kann daher – ausgehend von einer Mittelgebühr – wie folgt abrechnen:

Wert: § 23 Abs. 1 S. 2 RVG, § 41 Abs. 2 GKG (12 × 600 € = 7.200 €)
1,5 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG 684,00 €
PT-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 704,00 €
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG 133,76 €
Summe 837,76 €
Rechtsanwaltsvergütung

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