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d) Grenzfall arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag

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Strittig ist auch, wie der Entwurf eines Aufhebungsvertrags (Arbeitsverhältnis) zu bewerten ist. Ein Aufhebungsvertrag kann nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein, wenn nicht zuvor eine Kündigung erfolgt ist. Das bedeutet, solange eine Kündigung nicht erfolgt ist, wäre richtigerweise der Aufhebungsvertrag nach § 99 Abs. 1 GNotKG (bis zum 31.7.2013 nach § 25 Abs. 2 KostO) zu bewerten. Hier hat jedoch das BAG in einer Entscheidung vom 16.5.2000 anders entschieden. Danach gilt auch bei Entwurf eines Aufhebungsvertrags der 3-Monats-Bezug.[52] Die Entscheidung des BAG ist abzulehnen. Denn sie berücksichtigt die Systematik der Wertberechnung nicht.[53]

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Tipp

Für den Entwurf eines Aufhebungsvertrags bietet sich aufgrund der Rechtsprechung des BAG der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an.

2. Kapitel Wertermittlung und GerichtskostenV. Die richtige Wertberechnung ist die halbe Vergütung! › 5. Häufige außergerichtliche Tätigkeiten und deren richtige Wertermittlung

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