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VI. Streitwertbeschwerden

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Zur Erläuterung der Streitwertbeschwerden sollen zunächst die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dargestellt werden.

§ 63 GKG Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

„(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 S. 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.“

§ 68 GKG Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

„(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 S. 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Abs. 3, 4, 5 S. 1, 2 und 5 sowie Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Abs. 3 S. 1 bis 3, Abs. 5 S. 1, 2 und 5 sowie Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.“

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Zu unterscheiden ist die Beschwerde gegen eine vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG sowie die Beschwerde gegen eine endgültige Festsetzung nach § 68 Abs. 1 GKG.

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Allgemein wird davon ausgegangen, dass die Partei gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung keine Beschwerde einlegen kann, da die Partei (noch) nicht beschwert ist. Sehr umstritten ist allerdings die Frage, ob der Anwalt selbst gegen die vorläufige Festsetzung des Wertes Beschwerde einlegen kann. Ein Beschwerderecht wird vom Oberlandesgericht Köln dann bejaht, wenn der Rechtsanwalt aufgrund einer niedrigen Streitwertfestsetzung daran gehindert ist, fällige Gebühren oder einen Vorschuss nach § 9 RVG aus einem seiner Meinung nach höheren Gegenstandswert, der zutreffender wäre, abzurechnen.[1]

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Vertritt man jedoch die Auffassung, dass durch die vorläufige Wertfestsetzung keine Bindungswirkung für den Rechtsanwalt eintritt, d.h. der Anwalt nicht gehindert ist, aus einem nach seiner Auffassung richtigen höheren Streitwert abzurechnen, so hätte er auch kein Beschwerderecht.

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Sofern man also annimmt, dass der Rechtsanwalt ein eigenes Beschwerderecht hat, muss die Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung auch im Namen des Rechtsanwalts erfolgen und nicht im Namen der Partei, die nicht beschwert ist.

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Es gibt keine Frist für die Beschwerde gegen die vorläufige Wertfestsetzung; die Beschwer muss 200 € übersteigen. Die Beschwer berechnet sich aus der Differenz des Gebührenaufkommens aus den unterschiedlichen Streitwerten.

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Dem gegenüber spielt die Beschwerde gegen die endgültige Festsetzung des Streitwerts in der Praxis eine große Rolle. Sofern das Gericht den Streitwert endgültig festgesetzt hat, ist gegen diese Wertfestsetzung die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Festsetzung durch das Amts- oder Landgericht richtet. Da eine Beschwerde zum BGH nicht gegeben ist, ist eine Beschwerde gegen die Festsetzung durch das Oberlandesgericht nicht zulässig.[2]

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Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Landgerichts als Berufungsgericht ist möglich.[3]

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Beschwerdeberechtigt sind die Parteien, die Staatskasse, soweit einer der Parteien PKH bewilligt worden ist, und die beteiligten Rechtsanwälte (vgl. dazu § 32 Abs. 1 RVG).

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Die Beschwerde ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt, § 68 Abs. 1 S. 1 GKG, oder aber das Gericht, das den angefochtenen Festsetzungsbeschluss erlassen hat, im Beschluss die Beschwerde zugelassen hat, § 68 Abs. 1 S. 2 GKG.

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Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist niemals zulässig, vgl. dazu § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG.

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Eine Streitwertbeschwerde an den BGH ist auch dann nicht zulässig, wenn diese versehentlich durch das Oberlandesgericht zugelassen worden ist.[4]

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Wie bereits dargelegt, ist die Streitwertbeschwerde nur zulässig, wenn das Kosteninteresse des Beschwerdeführers 200 € übersteigt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Streitwertedifferenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Streitwert 200 € übersteigt. Vielmehr müssen die Kostenbeträge, die sich aus der Differenz der Streitwerte ergeben, 200 € übersteigen.

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Das gleiche gilt im Übrigen auch, wenn eine Beschwerde auf Herabsetzung des Streitwerts eingereicht wird.

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Bei der Ermittlung der Differenz ist nicht nur von den eigenen Anwaltsgebühren auszugehen, sondern darüber hinaus auch von der den unterschiedlichen Gerichtskosten und der Gebührendifferenz, die sich für den anwaltlichen Vertreter des Gegners ergeben.

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Die Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 S. 3 GKG fristgebunden und binnen der Frist des § 63 Abs. 2 S. 2 GKG (bis zu sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens) einzulegen.

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Sofern der Streitwert erst später als einen Monat vor Ablauf der 6-Monats-Frist festgesetzt wird, z.B. fünfeinhalb Monate nach Rechtskraft, kann noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses Beschwerde erhoben werden, § 68 Abs. 1 S. 3 GKG.

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Achtung

Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss ab dem dritten Tage nach Aufgabe der Post als bekannt gemacht.

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Hat das Landgericht als Beschwerdegericht über die Beschwerde entschieden, so kann gegen diese Entscheidung die weitere Beschwerde eingelegt werden, wenn sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen im Beschluss des Landgerichts zugelassen wurde. Eine nachträgliche gesonderte Zulassung ist nicht möglich.[5]

Über diese weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 3 GKG.

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Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden und hat daher über die Beschwerde zu entscheiden.

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Da das Gericht seine Streitwertfestsetzung auch von Amts wegen jederzeit abändern kann, besteht die Möglichkeit, sofern eine Beschwerde, weitere Beschwerde oder Gehörsrüge nicht eingereicht werden können, eine Gegenvorstellung einzureichen. Mit der Gegenvorstellung soll das Gericht zu einer Überprüfung seiner Wertfestsetzung veranlasst werden.[6]

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Der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert gilt grundsätzlich auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren, § 32 RVG.

§ 32 RVG Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

„(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.“

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Eine Ausnahme vom Grundsatz des § 32 RVG bildet § 33 RVG. Hier ist die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren – und nur für diese – geregelt.

§ 33 RVG Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren

„(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Abs. 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Abs. 4 S. 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Abs. 3 S. 3, Abs. 4 S. 1 und 4 und Abs. 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.“

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Nach § 33 Abs. 2 RVG kann der Antrag gestellt werden:

vom verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt,
von einem Unterbevollmächtigten,
von einem Verkehrsanwalt,
vom Auftraggeber,
von einem erstattungspflichtigen Dritten, insbesondere dem unterlegenen Prozessgegner,
der Staatskasse in den Fällen des § 45 RVG, soweit einem der Beteiligten PKH bewilligt worden ist.

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Für den Antrag auf Wertfestsetzung ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, § 33 Abs. 1 RVG.

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Erforderlich für die Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist ein Antrag (keine Wertfestsetzung nach § 33 RVG von Amts wegen).

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Voraussetzung für die Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist die Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung (vgl. dazu § 8 RVG). Vor Fälligkeit der Vergütung darf ein Antrag nicht gestellt werden. Über den Antrag entscheidet das Gericht der Hauptsache durch Beschluss.

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Eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG gilt nur für den Antrag stellenden Rechtsanwalt und der Partei des Festsetzungsverfahrens. Nicht für die Gerichtskosten

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Beschwerdeberechtigt sind die Antragsberechtigten.

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Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG ist fristgebunden; sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen, § 33 Abs. 3 S. 3 RVG. Die Beschwerde ist auch hier nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt, da es sich um eine Kostenentscheidung handelt.

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Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 S. 2 RVG aber auch dann zulässig, wenn sie durch das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen wurde. Bei der Berechnung des Wertes kommt es für den Anwalt darauf an, welche Mehrvergütung sich ergibt, wenn das Gericht der Beschwerde abhilft und den höheren Wert festsetzt. Es ist die Differenz zwischen den Gebühren aus dem bisher festgesetzten Gegenstandswert und der Gebühren nach dem begehrten Gegenstandswert zu berechnen. Nur wenn die Gebührendifferenz mehr als 200 € beträgt, ist die Beschwerde zulässig. Andernfalls, sofern sie nicht ausdrücklich zugelassen wurde, wäre die Beschwerde unzulässig.

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§ 33 RVG regelt, dass gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die weitere Beschwerde zulässig ist, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und es die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage in seinem Beschluss zugelassen hat (vgl. dazu § 33 Abs. 6 S. 1 RVG).

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Die Zulassung der weiteren Beschwerde kann lediglich darauf gestützt werden, dass die Entscheidung über die Beschwerde auf einer Verletzung des Rechts beruht. Über diese weitere Beschwerde entscheidet sodann das Oberlandesgericht.

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Beachte

Auch die weitere Beschwerde ist befristet und innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

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