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b) Gegenstand kann kein gerichtliches Verfahren bilden bzw. es fehlen Wertvorschriften

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Für „andere Tätigkeiten“ (somit solche, die nicht gerichtlich sind und auch nicht gerichtlich sein könnten) bzw. wenn es für das gerichtliche Verfahren keine Wertvorschriften gibt (weil z.B. gar keine Gerichtskosten erhoben werden), scheidet eine Anwendung des § 23 Abs. 1 S. 2 RVG aus. Vielmehr ist der Wert dann über die Regelung des § 23 Abs. 3 RVG zu bestimmen.

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Bei der Ermittlung des Wertes für die außergerichtliche Tätigkeit ist somit zunächst zu prüfen, ob:

der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte, bzw.
ob für ein gerichtliches Verfahren entsprechende Wertvorschriften für die Berechnung der Gerichtskosten vorhanden sind, die dann über § 23 Abs. 1 RVG auch für die Berechnung des Anwaltsgebührenwerts gilt.

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Wenn ja, bestimmt sich über § 23 Abs. 1 S. 2 RVG der Wert im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften §§ 39–60 GKG und hilfsweise über § 48 Abs. 1 GKG nach den §§ 3 bis 9 ZPO. In Familiensachen bestimmt sich der Gebührenwert nach dem FamGKG.

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Die Frage, ob § 23 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 3 RVG anwendbar sind, kann über eine „Negativ-Abgrenzung“ erfolgen:

Es ist kein gerichtliches Verfahren anhängig.
Die anwaltliche Tätigkeit könnte auch nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein.
Trotz anhängigen oder möglichen gerichtlichen Verfahrens, kann über die für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften keine Bewertung vorgenommen werden, weil es an einer solchen fehlt. Ausnahme: Gerichtsgebührenfreiheit.
Die Gebühren können auch nicht nach dem Wert des Gegenstandes berechnet werden.
Im RVG findet sich keine Sondervorschrift.

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Falls die Tätigkeit nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte, bestimmt sich über § 23 Abs. 3 RVG der Wert entweder

nach entsprechenden aufgeführten Vorschriften des GNotKG oder
nach billigem Ermessen oder
ist in Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Wert auf 5.000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € anzunehmen.

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Zur Bewertung einzelner Tätigkeiten nach GNotKG siehe auch Rn. 175 ff. in diesem Kapitel.

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