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d) Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
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Wie schon beschrieben, kann die Ausarbeitung von Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen niemals den Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens bilden, so dass hier ebenfalls der Wert über § 23 Abs. 3 S. 2 RVG durch anwaltliches „billiges Ermessen“ zu bestimmen ist.
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Da dies, wie bei der Erarbeitung von Musterverträgen, auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, muss auch hier nochmals auf die Möglichkeit einer Vergütungsvereinbarung hingewiesen werden. In der Praxis werden aufgrund der Wertermittlungsschwierigkeiten grundsätzlich Vergütungsvereinbarungen geschlossen. Dabei wird in der Regel eine Stundenvergütung vereinbart. Sofern der Rechtsanwalt nach dem RVG abrechnen möchte, bietet sich an, eine Vergütungsvereinbarung hinsichtlich des zugrunde zulegenden Gebührenstreitwerts zu treffen, um späteren Streit zu vermeiden. Der Höchstwert beträgt 500.000 €, § 23 Abs. 3 RVG.
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Hat der Rechtsanwalt versäumt, eine solche Vergütungsvereinbarung abzuschließen, sind bei der Werbestimmung zu berücksichtigen:
• | die Bedeutung der allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Unternehmen, |
• | der Umfang und die Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit beim Entwerfen entsprechender Bedingungen. |
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Als Wert wird nicht der Jahreswert, sondern ein Bruchteil desselben angenommen. Dieser ist zu schätzen aufgrund der vom Rechtsanwalt erarbeiteten Bedingungen, d.h. es ist zu ermitteln, inwieweit diese Verträge Einfluss auf den Jahresumsatz des Unternehmens haben. Dieser Bruchteil ist mit der Anzahl der Jahre zu multiplizieren, in denen voraussichtlich die vom Rechtsanwalt erarbeiteten Bedingungen vom Unternehmen genutzt werden können.