Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 68
h) Rechtsmittelverfahren
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Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend, § 47 GKG.
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Beispiel Beschwer im Rechtsmittelverfahren
In einem Rechtsstreit wurde in erster Instanz eine Klage auf Zahlung von 1 Mio. € kostenpflichtig abgewiesen. Frist wahrend wird Berufung für den Kläger eingereicht. Anträge und Begründung sollen einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben. Der Kläger hatte zunächst beabsichtigt, die Berufung nur wegen eines Teilbetrags i.H.v. 100.00 € einzulegen. Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entscheidet sich der Kläger, das Berufungsverfahren nicht durchzuführen, so dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Berufung weisungsgemäß zurücknimmt. Da Anträge nicht gestellt waren, berechnet sich der Streitwert nach der Beschwer, somit 1 Mio. €. Da aus diesem Wert nicht nur die Rechtsanwaltsgebühren, sondern auch die Gerichtskosten berechnet werden, sollte in den Fällen, in denen der Auftraggeber die Berufung auf Teile des Gegenstands beschränken möchte, der Berufungsschriftsatz mit Anträgen versehen werden. Wird die Antragstellung versäumt und die Berufung wieder vor Antragstellung zurückgenommen, kann dies für den Auftraggeber, wie unser Beispiel deutlich zeigt, zu hohen Kosten führen. Allerdings ist bei einer Beschränkung der Berufung zu beachten, dass wegen des unangefochtenen Teils eine spätere Erweiterung der Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist nicht mehr möglich ist.
2. Kapitel Wertermittlung und Gerichtskosten › V. Die richtige Wertberechnung ist die halbe Vergütung! › 4. Außergerichtliches Verfahren