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e) Entwurf eines Gesellschaftsvertrages
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Der Entwurf eines Gesellschaftsvertrages (Personen- oder Kapitalgesellschaft) kann Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sein, aber niemals den Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens bilden, so dass der Wert ebenfalls nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen ist.
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Da § 107 GNotKG, der die Bewertung von Gesellschaftsverträgen regelt, in § 23 Abs. 3 S. 1 RVG nicht aufgeführt ist und somit für die Anwaltsgebühren auch nicht zur Anwendung kommt, ist der Wert nach billigem Ermessen zu schätzen, § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
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Als Anhaltspunkt dient die Summe aller Einlagen der Gesellschafter ohne Schuldenabzug. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Einlageleistung sofort oder erst später bewirkt wird. Persönliche Dienstleistungen rechnen ebenfalls mit, wenn diese als Einlage bewertet werden. Ebenso Forderungen eines Gesellschafters gegen einen anderen Gesellschafter.
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Wertsteigernd ist ebenfalls, wenn eine vorbehaltene spätere Einlageerhöhung mitzurechnen ist, ebenso die Verpflichtung eines Gesellschafters, der Gesellschaft ein Darlehen zu verschaffen. Soweit dieses betragsmäßig noch nicht feststeht, ist auch hier eine Schätzung vorzunehmen.
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Der Wert des Einbringens ohne Abzug der Schulden ist auch bei Gründung einer OHG oder KG maßgebend, ebenso bei Eintritt eines Gesellschafters oder Kommanditisten in das Geschäft eines Einzelkaufmannes; hierbei ist die Einlage des Eintretenden und des bisherigen Kaufmannes maßgebend.
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Abzusetzen sind lediglich echte Wertberichtigungsposten, die unmittelbar die adäquaten Posten auf der Aktivseite mindern.
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Beispiel Gesellschaftsgründung
A will mit seinem Sohn B eine Gesellschaft gründen. A, der Inhaber eines Unternehmens ist, bringt als Einlage diese Firma, deren Wert er mit 600.000 € beziffert, mit ein. Auf der Passivseite sind 120.000 € längerfristige Verbindlichkeiten und eine Wertberichtigung von 35.000 €.
B bringt insgesamt eine Einlage von 75.000 €, zudem eine ihm gegen A zustehende Forderung von 30.000 €, mit ein. Weiterhin verpflichtet er sich, der Gesellschaft ein Darlehen von 100.000 € zu verschaffen.
Wertberechnung:
Einlage des A | ||
Firmenvermögen | 600.000,00 € | |
abzüglich Wertberichtigung | ./. | 35.000,00 € |
Summe | 565.000,00 € | |
Einlage des B | ||
Einlage | 75.000,00 € | |
Forderung gegen A | + | 30.000,00 € |
Darlehensversprechen | + | 100.000,00 € |
Summe | 205.000,00 € | |
Gesamtwert somit | 770.000,00 € |
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Beim Eintritt eines Gesellschafters in eine bestehende OHG oder KG ist der der Beteiligung des Eintretenden an der Gesellschaft entsprechende Wert des Anteils an dem Gesellschaftsvermögen ohne Abzug der Verbindlichkeiten oder der etwa höhere Wert seiner Einlagen maßgebend. Der höhere Wert ist somit aufgrund einer Vergleichsberechnung zu ermitteln.
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Beispiel Eintritt eines neuen Gesellschafters
A tritt in eine Gesellschaft, deren Aktiva 500.000 € betragen, als neuer Gesellschafter ein. Seine Einlage beträgt 70.000 €, seine Gewinnbeteiligung laut Gesellschaftsvertrag 25 %.
Maßgeblich wäre zunächst der Wert der Einlage von 70.000 €. Jedoch ist der Geschäftswert von 25 % von 500.000 € = 125.000 € höher und somit als Grundlage der Gebührenberechnung maßgebend.
2. Kapitel Wertermittlung und Gerichtskosten › V. Die richtige Wertberechnung ist die halbe Vergütung! › 6. Wertberechnung in der Zwangsvollstreckung