Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 80

6. Wertberechnung in der Zwangsvollstreckung

Оглавление

212

Üblicherweise richtet sich der Wert der anwaltlichen Gebühren über § 23 Abs. 1 RVG im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Vorschriften. Dies ist jedoch im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht möglich, da es sich bei den nach dem Gerichtskostengesetz maßgeblichen Wertvorschriften (Teil 2, Hauptabschnitt 1, Abschnitt 1 und 2, Nr. 2110–2124 KV GKG) um sogenannte Festgebühren handelt. Somit war eigens eine Wertvorschrift zu fassen, welche die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung regelt. Diese Wertvorschrift findet sich im RVG selbst, vgl. dazu § 25 RVG sowie ergänzend Kap. 9 (Kosten der Zwangsvollstreckung), Rn. 6 ff.

213

Ausnahmen zu dieser Wertbestimmung bilden das Verfahren der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung, das Insolvenzverfahren und das seerechtliche Verteilungsverfahren nach §§ 26–29 RVG, siehe dazu auch Kap. 9, Rn. 242 ff. (Kosten der Zwangsversteigerung), Kap. 9, Rn. 285 ff. (Kosten der Zwangsverwaltung) sowie Kap. 9, Rn. 296 ff. (Insolvenzverfahren).

2. Kapitel Wertermittlung und GerichtskostenV. Die richtige Wertberechnung ist die halbe Vergütung! › 7. Wertberechnung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten

Rechtsanwaltsvergütung

Подняться наверх