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b) Entwurf eines Dienst-/Arbeitsvertrages
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Für den Entwurf eines Dienst- bzw. Arbeitsvertrages ist der Gegenstandswert ebenfalls nach § 23 Abs. 3 RVG zu bestimmen.[55] Eine Anwendung von § 42 Abs. 2 GKG (früher geregelt in: § 12 Abs. 7 ArbGG) für den Arbeitsvertrag scheidet aus, da hier § 99 Abs. 2 GNotKG (bis 31.7.2013: § 25 Abs. 2 KostO) zur Anwendung kommt. Somit ist der Wert aller Bezüge (z.B. Entgelt, Verpflegung, Unterkunft, Gewinnanteile, Fahrtkosten etc.) des zur Dienstleistung Verpflichteten während der gesamten Vertragsdauer zugrunde zu legen, höchstens der 5fache Jahresbetrag.
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§ 99 GNotKG Miet- und Pachtrechte, Dienstverträge
„(1) . . .. . ...
(2) Der Geschäftswert bei der Beurkundung eines Dienstvertrags, eines Geschäftsbesorgungsvertrags oder eines ähnlichen Vertrags ist der Wert aller Bezüge des zur Dienstleistung oder Geschäftsbesorgung Verpflichteten während der gesamten Vertragszeit, höchstens jedoch der Wert der auf die ersten fünf Jahre entfallenden Bezüge.“
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§ 99 Abs. 2 GNotKG gilt direkt für Dienstverträge nach den §§ 611 ff. BGB. Hierunter fallen damit auch z.B. Anstellungsverträge von Organmitgliedern juristischer Personen, so z.B. der
• | Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, |
• | Vertrag für den Vorstand einer AG. |
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§ 99 Abs. 2 GNotKG ist auch anzuwenden auf:
• | Agenturverträge, |
• | Kommissionsverträge und |
• | Maklerverträge. |
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Der Geschäftswert bestimmt sich in diesen Fällen nach dem Wert der Bezüge des Agenten, Kommissionärs oder Maklers.
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Bei der Bewertung ist die dem Dienstverpflichteten gewährte Vergütung maßgeblich.
Hierbei kann es sich um folgende Ansprüche handeln:
• | Geld, |
• | Naturalien, |
• | Wohnung, |
• | Gewinnanteile, |
• | sonstige Sachbezüge, wie beispielsweise die Nutzung eines Kraftfahrzeugs, freie Kost oder Anderes. |
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Sofern die Dauer der Leistungen nicht bestimmt ist, ist vom fünfjährigen Bezug auszugehen, auch wenn vor Ablauf von fünf Jahren eine Kündigung möglich ist.[56]
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Beispiel Entwurf Arbeitsvertrag
Rechtsanwalt R entwirft einen Arbeitsvertrag, der unbefristet ist. Das monatliche Bruttoentgelt beträgt 5.000 €. Daneben ist eine jährliche Tantieme von 10.000 € nebst monatlichen Spesen- und Fahrtkosten von 500 € zu zahlen. Zusätzlich wird ein PKW (Neuwert: 70.000 €) für private Zwecke zur Verfügung gestellt. Rechtsanwalt R rechnet die Mittelgebühr ab.
Falsche Wertermittlung (ohne KfZ und gem. § 42 Abs. 2 GKG)
Wert: 3-monatiger Bruttobetrag (§ 42 Abs. 2 GKG)
5.000 € + 500 € + anteilig 833,33 € = 6.333 € × 3 = 19.000 €
Demnach ergibt sich für Rechtsanwalt R folgende Gebührenforderung (ausgehend von einer Mittelgebühr aufgrund umfangreicher Tätigkeit):
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1,5 Geschäftsgebühr aus 19.000 €, Nr. 2300 VV RVG | 1.044,00 € |
PT-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
Zwischensumme | 1.064,00 € |
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 202,16 € |
Summe | 1.266,16 € |
Richtige Wertermittlung:
Maßgeblich ist der Wert aller Bezüge d.h. auch derjenigen, die neben dem Einkommen gewährt werden, wie z.B. das KfZ, Spesen u. Tantiemen × 5 × 12:
• Einkommen: 5.000 € × 12 × 5 = | 300.000,00 € |
• Jährl. Tantieme: 10.000 € × 5 = | 50.000,00 € |
• Spesen, Fahrtkosten: 500 € × 12 × 5 = | 30.000,00 € |
• Priv. PKW-Nutzung: 700 € × 12 × 5 = | 42.000,00 € |
Summe, § 99 Abs. 2 GNotKG, § 23 RVG | 422.000,00 € |
Somit ergibt sich folgende Abrechnung:
1,5 Geschäftsgebühr aus 422.000,00 €, Nr. 2300 VV RVG | 4.459,50 € |
PT-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
Zwischensumme | 4.479,50 € |
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 851,11 € |
Summe | 5.330,61 € |
Verlust infolge falscher Wertermittlung somit | 4.064,45 € |