Читать книгу Strafprozessrecht - Sabine Swoboda - Страница 12

§ 1 Einführung in das Strafprozessrecht, Ziele des Strafverfahrens

Оглавление

Inhaltsverzeichnis

I. Die Rechtsquellen des Strafprozessrechts

II. Überblick über die einzelnen Verfahrensstadien

III. Die Verfahrensbeteiligten

IV. Die Ziele des Strafverfahrens

V. Strafprozessrecht – materielles Strafrecht

VI. Internationale Bezüge

1

Fall 1: Dem schwer krebskranken H werden mehrere Tötungshandlungen (Schüsse an der Berliner Mauer) zur Last gelegt. Ergibt sich – jenseits aller verfassungsrechtlichen Probleme – bereits aus dem Sinn und Zweck des Strafverfahrens, ob ein Strafverfahren gegen H eingeleitet bzw weiter betrieben werden darf, obwohl H das Ende des Verfahrens voraussichtlich nicht mehr erleben wird? Rn 39

2

Fall 2: Der 22-jährige S gehört der Sprayerszene an und ist bereits in der Vergangenheit mehrfach mit einschlägigen Sachbeschädigungen polizeilich auffällig geworden. Nun wird er verdächtigt, die Fassaden von zehn privaten Wohnhäusern mit großflächigen Graffitis besprüht zu haben. Vor seiner ersten Vernehmung belehrt ihn der Polizeibeamte darüber, dass er einen Verteidiger seiner Wahl konsultieren dürfe (§§ 163a IV 2, 136 I 2 StPO). S erklärt, er würde gerne mit einem Verteidiger sprechen, kenne aber keinen. P reicht S daraufhin wortlos ein Branchenverzeichnis. S, der zwar durchaus aufgeweckt ist, aber keinerlei Erfahrung mit solchen Verzeichnissen in Papierform hat und noch nie mit Rechtsanwälten zu tun hatte, weiß gar nicht, was genau er jetzt tun muss, um einen für ihn passenden Verteidiger zu finden und zu kontaktieren. Nachdem er eine Zeit lang hilflos im Verzeichnis herumgeblättert hat, gibt er verzweifelt auf und gesteht die Tat, damit er endlich gehen darf. Kann das Geständnis im Strafverfahren verwertet werden? Rn 40

3

Fall 3: A hat im Rahmen seines Einsatzes als SS-Mann in einem Konzentrationslager im Frühjahr 1945 eigenhändig mehrere hundert jüdische Häftlinge getötet. Nach dem 2. Weltkrieg lebte A unter einem falschen Namen. Erst im Jahre 1990 werden die Strafverfolgungsorgane auf ihn aufmerksam. Kann noch eine Anklage wegen Mordes gem. § 211 StGB erhoben werden? Hinweis: Nach dem Recht des Tatzeitpunktes (1945) betrug die Verjährung für Mord 20 Jahre (§ 67 StGB aF). Noch bevor die Mordtaten des A nach dieser Regelung verjährt waren, wurde die Verjährungsfrist zunächst verlängert und schließlich wurde im Jahre 1979 Mord für unverjährbar erklärt (s. § 78 II StGB geltende Fassung), wobei jedes Mal festgelegt wurde, dass dies auch für früher begangene Taten gelten solle (Einzelheiten zu den hier vereinfacht dargestellten Gesetzesänderungen bei BGH NJW 1995, 1297). Rn 41

§ 1 Einführung in das Strafprozessrecht, Ziele des Strafverfahrens › I. Die Rechtsquellen des Strafprozessrechts

Strafprozessrecht

Подняться наверх