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2. Die Gewährung eines rechtsstaatlichen Verfahrens

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Die oben erwähnte Funktion der Strafrechtspflege, den Straftäter einer gerechten Strafe zuzuführen, kann in einem Rechtsstaat (vgl Art. 20 III GG) nicht absolut gelten, denn Gerechtigkeit kann es nicht um jeden Preis geben[9]. Da die Mechanismen der Strafverfolgung tief in das Leben und die Rechte des Beschuldigten und anderer Verfahrensbeteiligter eingreifen, bedarf es eines wirksamen Schutzes vor übermäßigen, dh unverhältnismäßigen Eingriffen[10]. Dies ist unabdingbar, weil sich einerseits im Laufe des Verfahrens die Unschuld des Beschuldigten herausstellen kann und andererseits stets die Gefahr besteht, dass die Exekutive die ihr in Form des Straf- und Strafverfahrensrechts an die Hand gegebenen Machtmittel missbraucht. Das prozessordnungsmäßige Zustandekommen der Entscheidung ist deshalb eine weitere Aufgabe des Strafverfahrensrechts, die gleichberechtigt neben dem Erfordernis einer effektiven Strafverfolgung steht[11]. Dass beide Aufgaben häufig nur schwer miteinander vereinbar sind, ist offensichtlich. Dieser vorprogrammierte Konflikt durchzieht das gesamte Verfahrensrecht. Zum Teil ist er bereits durch das Gesetz selbst entschieden (zB bei der Untersuchungshaft durch Art. 104 GG, §§ 112 ff StPO), zum Teil muss er durch Rechtsprechung und Wissenschaft zB im Wege der Anerkennung von Beweisverwertungsverboten ausgefochten werden (Einzelheiten s.u. Rn 700 ff).

§ 1 Einführung in das Strafprozessrecht, Ziele des Strafverfahrens › IV. Die Ziele des Strafverfahrens › 3. Die Rechtsfriedensfunktion

Strafprozessrecht

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